Allgemeine Geschäftsbedingungen der WIBU-SYSTEMS AG
A. Allgemeine Bestimmungen
A1. Regelungsgegenstand
A1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Wibu-Systems. Soweit einschlägig, haben die besonderen Bestimmungen (Teil B, C und D) Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen (Teil A).
A1.2 Einzelne Leistungen von Wibu-Systems unterliegen produktspezifischen Bedingungen. Soweit diese im Einzelfall einschlägig sind, haben sie Vorrang vor den in Abs. 1 genannten Bestimmungen.
A1.3 Sowohl bei Wibu-Systems als auch beim Kunden werden die jeweils gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen von diesen Bedingungen miterfasst.
A1.4 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, Wibu-Systems hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
A2. Vertragsschluss
A2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von Wibu-Systems sind grundsätzlich unverbindlich. Auch Produktverzeichnisse, Muster, Preislisten und dergleichen stellen keine verbindlichen Angebote dar.
A2.2 Die Beauftragung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
A2.3 Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist Wibu-Systems berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
A2.4 Die Annahme erklärt Wibu-Systems durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
A2.5 Die einer Auftragsbestätigung beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
A2.6 An Kostenvoranschlägen und allen weiteren Unterlagen behält Wibu-Systems jederzeit ihre Rechte, insbesondere Eigentums-, Urheber- und alle sonstigen Nutzungs-, Vervielfältigungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde darf sie Dritten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung zugänglich machen. Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen an Wibu-Systems zurückzugeben.
A3. Leistungserbringung
A3.1 Sämtliche Angaben von Wibu-Systems über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich; gleiches gilt für Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn, sie sind als verbindlich bezeichnet.
A3.2 Wibu-Systems behält sich vor, über Besprechungen mit dem Kunden ein Protokoll zu erstellen, das die wesentlichen Erörterungspunkte und die getroffenen Entscheidungen festhält. Wibu-Systems überlässt dem Kunden das Protokoll unverzüglich nach seiner Fertigstellung. Widerspricht der Kunden nicht binnen sieben Kalendertagen mit einem eigenen Gegenvorschlag, wird der Inhalt des Protokolls für beide Parteien verbindlich. Über einen Widerspruch wird in der nächsten Besprechung verhandelt.
A3.3 Wibu-Systems ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Auch bei dem Einsatz von Dritten bleibt Wibu-Systems für die Durchführung und den ggf. versprochenen Erfolg der Leistung verantwortlich.
A3.4 Wibu-Systems wird von einer Leistungspflicht solange und soweit befreit, wie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle von Wibu-Systems liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur, ebenso etwa auch die von Wibu-Systems nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch einen Zulieferer.
A4. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
A4.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist allein der Kunde für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Wibu-Systems übernimmt keine Haftung für einen unbeabsichtigten Datenverlust infolge der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung.
A4.2 Der Kunde wird Wibu-Systems alle für die Leistungen erforderlichen Informationen und Daten vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung stellen. Wibu-Systems trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit es notwendig ist, überlässt der Kunde Wibu-Systems vorübergehend Hardware und sonstige Gegenstände bzw. gewährt Wibu-Systems Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.
A4.3 Der Kunde erfüllt seine – allgemeinen wie ggf. besonderen – Mitwirkungspflichten im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. Wibu-Systems behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte von Wibu-Systems bleiben unberührt.
A5. Preise und Zahlungsbedingungen
A5.1 Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
A5.2 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise FCA Karlsruhe zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer und ggf. zzgl. Versandkosten.
A5.3 An in der Auftragsbestätigung genannte Preise hält sich Wibu-Systems für 120 Kalendertage ab dem Datum der Bestätigung gebunden. Erfolgt die Leistung vereinbarungsgemäß nach diesem Zeitpunkt oder wurde kein Preis festgelegt, gilt der am Tag der Leistung gültige Listenpreis von Wibu-Systems.
A5.4 Verspätet sich die Leistung aufgrund von Umständen, die Wibu-Systems nicht zu vertreten hat, und sind die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Leistungstermin um mindestens drei Prozentpunkte gestiegen, behält sich Wibu-Systems angemessene Preisanpassungen vor. Eine Preisanpassung wird dem Kunden samt Erläuterung der Hintergründe schriftlich mitgeteilt, bevor Wibu-Systems die Leistung vornimmt.
A5.5 Die Vergütung wird 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, berechnet Wibu-Systems Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
A5.6 Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen Wibu-Systems aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wibu-Systems an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
A5.7 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist Wibu-Systems zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
A6. Mängelgewährleistung
A6.1 Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleistet Wibu-Systems, dass die Leistung der vereinbarten Beschaffenheit entspricht und sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet. Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Gefahrübergang, d.h. bei Lieferung von Hardware die Absendung der Ware, bei Lieferung von Software die Bereitstellung zum Download und bei Werkleistungen die Abnahme durch den Kunden.
A6.2 In diesen Bedingungen, etwaigen Anlagen oder der Auftragsbestätigung enthaltene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Leistungszusagen verstehen sich ausschließlich als Beschaffenheitsangaben (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) und stellen keine darüber hinausgehende Garantie dar.
A6.3 Soweit nicht ohnehin eine Abnahmeprüfung (§ D6 Abs. 1) vorzunehmen ist, hat der Kunde die Leistung bei Gefahrübergang unverzüglich zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Wibu-Systems innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich und inhaltlich so anzuzeigen, dass sich Wibu-Systems von dem Mangel ein Bild machen kann. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige innerhalb von fünf Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Leistung auch insoweit als genehmigt.
A6.4 Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll (§ D6 Abs. 2 S. 2) verzeichnete Mängel behebt Wibu-Systems im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von Wibu-Systems. Der Kunde hat Wibu-Systems die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und etwaig beanstandete Hard- oder Software zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Mangelbeseitigung umfasst nicht den Ein- und Ausbau bzw. Installation und Deinstallation von Hard- oder Software sowie die damit verbundenen Kosten.
A6.5 Der Kunde unterstützt Wibu-Systems bei der Mangelsuche und -beseitigung nach Maßgabe von § A4.
A6.6 Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.
A6.7 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Wibu-Systems den Leistungsgegenstand verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder den Leistungsgegenstand nicht den Handbüchern und Anleitungen von Wibu-Systems entsprechend installiert, betrieben oder gepflegt hat.
A6.8 Erbringt Wibu-Systems Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich Wibu-Systems vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder Wibu-Systems nicht zuzurechnen ist.
A7. Haftung
A7.1 Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Verschulden trifft.
A7.2 Der Höhe nach ist die Haftung für grobe und einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
A7.3 Für offensichtliche Beschädigungen oder sonstige ohne weiteres erkennbare Beeinträchtigungen gelieferter Hard- oder Software haftet Wibu-Systems nur dann, wenn sich der Kunde den Vorbehalt etwaiger Ersatzansprüche sogleich bei Entgegennahme der Ware vom Paketdienst bzw. Spediteur bescheinigen lässt.
A7.4 Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.
A7.5 Die Haftung ist ausgeschlossen
(a) soweit der Kunde selbst für den Schaden verantwortlich ist (§ 254 BGB), insbesondere weil er
- Mitwirkungspflichten (§ A4) nicht nachgekommen ist,
- Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt hat (z.B. Bedienfehler; Verwendung von Hard- oder Software, die nicht der Spezifikation entspricht),
- eigenmächtig Änderungen am Leistungsgegenstand vorgenommen hat,
- gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zur Schadensminderung missachtet hat;
(b) für entgangenen Gewinn;
(c) für Schäden aufgrund mangelhafter Komponenten von Drittherstellern oder Open Source Software;
(d) für Cyber-Schäden, d.h. Datenverlust oder -beschädigung aufgrund von Netzwerksicherheitsverletzungen (z.B. Hackerangriffe, Schadprogramme, Denial-of-Service), Datenrechtsverletzungen und Cyber-Erpressungen durch Dritte.
A7.6 Wibu-Systems unterhält jederzeit eine Versicherung mit ausreichender Deckung für die vorstehenden Ersatzansprüche und wird dies dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
A8. Rechte Dritter
A8.1 Wibu-Systems sichert zu, dass die Leistung keine Rechte Dritter verletzt. Wibu-Systems stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung ihrer Rechte ihm gegenüber erheben. Dies setzt voraus, dass der Kunde Wibu-Systems unverzüglich über die Inanspruchnahme schriftlich informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit Wibu-Systems vornimmt.
A8.2 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht am Leistungsgegenstand wahrzunehmen, unterrichtet er Wibu-Systems unverzüglich schriftlich. Wibu-Systems wird sich darüber hinaus auf eigene Kosten darum bemühen, dem Nutzungsrecht des Kunden Geltung zu verschaffen und hilfsweise den Leistungsgegenstand derart abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt.
A8.3 Bei Rechtsverletzungen durch von Wibu-Systems gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Wibu-Systems eigene Ansprüche gegen den Hersteller entweder für Rechnung des Kunden geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche des Kunden gegen Wibu-Systems bestehen in diesem Fall nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder aussichtslos ist.
A9. Datenschutz
Wibu-Systems hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet dem aktuellen Stand der Technik entsprechende technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Soweit Subunternehmer von Wibu-Systems (§ A3 Abs. 3) mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen, die bei Bedarf eingesehen werden kann.
A10. Vertraulichkeit
A10.1 Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.
A10.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.
A11. Referenzierung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihn Wibu-Systems in ihre Referenzliste oder sonstige Kommunikationsmaterialien aufnimmt und in anderer Weise auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden öffentlich hinweist. Die Berechtigung umfasst auch die Nutzung von Kennzeichen des Kunden für diese Zwecke, insbesondere seiner Wort-, Bild- und Wortbildmarken. Der Kunde wird Wibu-Systems auf Wunsch eine druckfähige digitale Vorlage seiner Kennzeichen überlassen. Der Kunde kann seine Zustimmung zur Referenzierung jederzeit schriftlich widerrufen.
A12. Ausführungsbestimmungen und Zollabwicklung
Wenn der Kunde Produkte von Wibu-Systems exportiert, wird er die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und auch seine Abnehmer darauf hinweisen, dass im Falle des Exportes deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten. Wibu-Systems erbringt keine Lieferungen und Leistungen an Orte(n), wo die von Wibu-Systems hergestellten Produkte Exportbeschränkungen unterliegen und wird vor der Lieferung an den Kunden ggf. einen Endverbleibnachweis anfordern. Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet er Wibu-Systems gegenüber für etwaige Forderungen der Zollverwaltung.
A13. Schlussbestimmungen
A13.1 Erfüllungsort für alle Leistungen (Lieferungen und Zahlungen) ist der Geschäftssitz von Wibu-Systems in Karlsruhe.
A13.2 Alle in diesen Bedingungen vorgesehenen Mitteilungen, Ersuchen und sonstigen Übermittlungen des Kunden müssen schriftlich (E-Mail genügt) an die Adresse sales@wibu.com erfolgen.
A13.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
A13.4 Gerichtsstand ist Karlsruhe.
A13.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.
B. Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Hard- und Software
B1. Lieferung, Termin und Fristen
B1.1 Der voraussichtliche Liefertermin wird in der Auftragsbestätigung angegeben und erfolgt unter Vorbehalt der Eigenbelieferung. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von Wibu-Systems im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind alle Liefertermine und Fristen unverbindlich.
B1.2 Die Lieferung der Ware erfolgt an die vom Kunden benannte Adresse durch einen von Wibu-Systems ausgewählten Versanddienst. Mehrkosten für einen beauftragten Expressversand und andere Sonderwünsche hinsichtlich des Versands gehen zu Lasten des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Wibu-Systems die Ware dem Versanddienst übergeben hat.
B1.3 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.
B1.4 Soweit die Nichteinhaltung einer verbindlich vereinbarten Frist auf Hindernisse zurückzuführen ist, die Wibu-Systems nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist entsprechend.
B1.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Liefervertrag zurückzutreten. Die Haftung von Wibu-Systems für etwaige Verzögerungsschäden ist pro vollendeter Woche auf eine Entschädigungspauschale von 0,5 % des Nettoauftragswertes des verspätet gelieferten Artikels beschränkt, sie beträgt in jedem Fall aber nicht mehr als 5 %.
B2. Eigentumsvorbehalt
B2.1 Wibu-Systems behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo zu Gunsten von Wibu-Systems.
B2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Kunde auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an Wibu-Systems ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.
B2.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für Wibu-Systems vorgenommen, jedoch ohne Wibu-Systems zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt Wibu-Systems Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien.
B2.4 Der Kunde ist berechtigt, die an Wibu-Systems abgetretenen Forderungen einzuziehen, um damit seine Zahlungsverpflichtungen Wibu-Systems gegenüber zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann Wibu-Systems die Befugnis zur Weiterveräußerung widerrufen und verlangen, dass der Kunde Wibu-Systems die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug durch Wibu-Systems erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
B2.5 Solange der Eigentumsvorbehalt fortbesteht, darf der Kunde die Vorbehaltsware nur mit schriftlichen Zustimmung von Wibu-Systems einem Dritten verpfänden oder als Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind Wibu-Systems unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, soweit sie der Dritte nicht ersetzt.
B2.6 Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen von Wibu-Systems um mehr als 10 %, gibt Wibu-Systems auf Verlangen des Kunden Ware nach seiner Wahl im Umfang des darüber hinausgehenden Wertes frei.
B3. Urheber- und Nutzungsrecht an gelieferter Software
B3.1 Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten allgemein für die Lieferung von Wibu-Systems Software und Fremdsoftware (Software, die von einem von Wibu-Systems unabhängigen Software-Hersteller entwickelt wurde). Für Produkte, die der Kunde vertragsgemäß zur Weitergabe an Dritte erwirbt, gilt § B4. Für Produkte, die der Kunde im Rahmen eines Software-Abonnements bezieht, gilt § B5.
B3.2 An Wibu-Systems Software und an Fremdsoftware wird dem Kunden dauerhaft ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch in Objektcode-Form eingeräumt. Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden; insbesondere wird der Quellcode (Source-Code) der Software nicht zur Verfügung gestellt. Wibu-Systems behält sich alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor. Gleiches gilt für die Bearbeitungs- und Vervielfältigungsrechte, soweit nicht nachfolgend anders geregelt.
B3.3 Dem Kunden ist gestattet, seinen eigenen Abnehmern die Durchführung von Veränderungen an der Wibu-Systems Software für ihren Eigenbedarf sowie das Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen zu erlauben. Dem Kunden und seinen Abnehmern ist hingegen untersagt, die beim Reverse-Engineering zum Debuggen dieser Veränderungen erworbenen Arbeitsergebnisse an Dritte weiterzugeben. Dem Kunden und seinen Abnehmern ist auch untersagt, veränderte Versionen der Wibu-Systems Software weiterzugeben. Der Kunde hat die Verträge mit seinen Abnehmern entsprechend diesen Gestattungen und Beschränkungen einzurichten. Gewährleistungsansprüche gegen Wibu-Systems sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel schon in der unveränderten Fassung der Software vorlag.
B3.4 Vervielfältigungen der auf Datenträger gespeicherten Software bzw. das Kopieren auf elektromagnetische, optoelektronische oder sonstige Datenträger sowie des Begleitmaterials sind untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Installation der Software von dem Datenträger auf die Festplatte. Vom Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung von Sicherungskopien, soweit dies für die Sicherung der Benutzung der Software zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch notwendig ist. Wenn die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auf sämtlichen Kopien anzubringen.
B3.5 Wenn ein Wibu-Systems-Produkt Open Source Software enthält, stellt Wibu-Systems mit der Release-Dokumentation eine Liste der verwendeten Open Source Software in maschinenlesbarer Form bereit. In diesem Fall erwirbt der Kunde keine Nutzungsrechte von Wibu-Systems, sondern unmittelbar von den Rechteinhabern der jeweiligen Open Source-Komponenten. Insoweit gelten nicht die vorstehenden Lizenzbestimmungen, sondern ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen der Open Source-Komponenten. Wibu-Systems stellt dem Kunden diese Lizenzbedingungen auf Anforderung zur Verfügung.
B3.6 Der Kunde haftet für alle Schäden, die Wibu-Systems aus einer Verletzung des Urheber- und Nutzungsrechts entstehen.
B4. Laufzeitsoftware und -Bibliotheken
B4.1 Beim Einsatz von
- Wibu-Systems Hardware (z.B. WibuBoxen oder CmSticks)
- softwarebasiertem Schutz (CmActLicense)
- CmCloud
gelten abweichend von § B3 ausschließlich die folgenden besonderen Nutzungsbestimmungen.
B4.2 Der Kunde ist berechtigt, die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken, die für die Verwendung der Wibu-Systems-Schutzsysteme erforderlich sind, in seine Computer-Programme oder Daten einzubinden, um diese gemäß der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu messen.
B4.3 Der Kunde ist berechtigt, die eingebundenen Wibu-Systems-Softwarebibliotheken an die Distributoren und Endverbraucher seiner Computer-Programme und Daten mit diesen zusammen weiterzugeben und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil seiner geschützten Software zu vertreiben. Die Abnehmer des Kunden dürfen die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Computer-Programme und Daten bestimmungsgemäß benutzen.
B4.4 Der Kunde hat vor der Weitergabe der Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und der Wibu-Systems-Laufzeitsoftware zu testen, ob diese mit dem geschützten Computer-Programm bzw. den geschützten Daten fehlerfrei funktionieren, und Wibu-Systems über etwaige Probleme unverzüglich zu informieren.
B5. Software-Abonnements
B5.1 Für Software, die Wibu-Systems dem Kunden im Rahmen eines Software-Abonnements vermietet, gelten abweichend von § B3 ausschließlich die folgenden besonderen Nutzungsbestimmungen.
B5.2 Wibu-Systems räumt dem Kunden die zur Nutzung der Software notwendigen Nutzungsrechte nur zeitlich beschränkt auf die Dauer des Abonnements ein.
B5.3 Soweit Wibu-Systems dem Kunden neue Softwarestände zur Verfügung stellt, umfassen die in Abs. 2 beschriebenen Nutzungsrechte nur diejenigen Softwarestände, die im Vertragsjahr des Erwerbs sowie im jeweiligen Vorjahr zur Verfügung gestellt wurden. Bereits zuvor eingeräumte Nutzungsrechte an früheren Softwareständen erlöschen.
B5.4 Die Vergütung für die Überlassung der Software ist entweder per Vertrags- oder per Kalenderjahr zu entrichten. Sie ist für das erste Jahr mit Vertragsschluss und anschließend jährlich im Voraus fällig. Im Falle der Abrechnung per Kalenderjahr berechnet sich die Vergütung für das Jahr des Vertragsschlusses jahresanteilig.
B5.5 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug und leistet er auch auf Mahnung von Wibu-Systems nicht, ruhen seine Nutzungsrechte an der Software bis zur vollständigen Entrichtung der Vergütung.
B5.6 Jede Partei kann das Abonnement mit einer Frist von 90 Kalendertagen zum Ende des Abrechnungszeitraums kündigen. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf des zweiten Jahres ab dem Beginn der Leistungen zulässig. Mangels Kündigung verlängert sich das Abonnement um jeweils ein Jahr.
B5.7 Bei Vertragsende löscht der Kunde die Software, vernichtet alle Kopien und versichert schriftlich, dass dies geschehen ist.
B5.8 Wibu-Systems wird die auf der Grundlage eines Abonnements zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung wird vorgenommen, wenn die zur Leistungserbringung erforderlichen Vertragspartner der Wibu-Systems die Preise ändern, Vorlieferanten ihre Preise ändern oder sich der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen gegenüber dem für den Monat des Abschlusses der Vereinbarung veröffentlichten Index um mindestens 2,5% ändert. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen wird Wibu-Systems die Preise ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wibu-Systems wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Preiserhöhungen treten nur zum Quartalsende und nur dann in Kraft, wenn Wibu-Systems sie mit einer Frist von 90 Kalendertagen ankündigt. Im Falle einer Preiserhöhung kann der Kunde das Abonnement auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit (Abs. 6 S. 2) kündigen.
B6. Rückgaberecht
B6.1 Dem Kunden steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu.
B6.2 Etwas anderes gilt nur dann, wenn Wibu-Systems ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt hat. Generell nicht zurückgenommen wird Software sowie individuell für den Kunden hergestellte Ware.
B6.3 Eine ausnahmsweise akzeptierte Rücknahme setzt voraus, dass der Kunde Wibu-Systems die Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt mit vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem Neuzustand zukommen lässt. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
B7. Rückgriffsansprüche
B7.1 Rückgriffsansprüche (§ 445a BGB) stehen dem Kunden nur zu, wenn Wibu-Systems den Mangel zu vertreten hat.
B7.2 Wird der Kunde von einem Abnehmer auf Nacherfüllung in Anspruch genommen, kann er bei Wibu-Systems nur dann Rückgriff nehmen, wenn er Wibu-Systems seinerseits Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat und wenn Wibu-Systems nicht selbst zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt gewesen wäre. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen, die zu einer erfolgreichen Nacherfüllung geführt haben.
B7.3 Hat der Kunde die Kaufsache zurückgenommen oder der Abnehmer den Kaufpreis gemindert, stehen dem Kunden Rückgriffsansprüche gegen Wibu-Systems nur zu, wenn er Rücknahme oder Minderung nicht durch Nacherfüllung hätte abwenden können.
B7.4 In der Höhe ist der Rückgriffsanspruch des Kunden auf den Netto-Kaufpreis der betroffenen Ware beschränkt.
C. Besondere Bestimmungen für Hosting-Services
C1. Betrieb
Der Betrieb der Hosting-Services erfolgt durch Wibu Operating Services.
C2. Rechenzentren
C2.1 Der Betrieb der Hosting-Services erfolgt in Rechenzentren, die von Subunternehmern von Wibu-Systems betrieben werden. Die Betreiber können nach Ermessen von Wibu-Systems ausgetauscht werden. Wibu-Systems wird jeden Wechsel eines Betreibers unverzüglich bekannt geben. Die von Wibu-Systems aktuell beauftragten Subunternehmer können auf der Internetseite von Wibu-Systems (https://www.wibu.com/de/agb) abgerufen werden.
C2.2 Die Rechenzentren befinden sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Wibu-Systems stellt sicher, dass der Speicherort für die Daten von Hosting-Services nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in ein anderes Gebiet verlagert wird.
C2.3 Die Betreiber der Rechenzentren sind nach ISO EN9001:2015 und ISO/IEC27001 für aktives Qualitäts- und IT-Sicherheitsmanagement zertifiziert und werden diesen Status jederzeit aufrechterhalten.
C3. Störungsklassen
C3.1 Wibu-Systems kann nicht vollständig ausschließen, dass im produktiven Betrieb eine Störung auftritt. Wibu-Systems bewertet jede Störung anhand ihrer Auswirkungen und ordnet sie zum Zwecke eines effizienten und effektiven Störungsmanagements generell in eine von drei Störungsklassen ein:
- Klasse 1: Service nicht verfügbar
- Klasse 2: Service eingeschränkt verfügbar
- Klasse 3: Service verfügbar, sonstige Störung
C3.2 Die Merkmale zur Klassifizierung der Störungen sind in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen beschrieben.
C4. System- und Funktionscheck
C4.1 Wibu-Systems führt regelmäßig automatisierte System- und Funktionschecks nach dem aktuellen Stand der Technik durch. Diese System- und Funktionschecks dienen der automatischen Fehlerbehebung durch Skripte, der Alarmierung des Wibu Operating Services Teams und der Überwachung der Verfügbarkeit des Systems. Der System- und Funktionscheck umfasst:
(a) das Aufrufen von Funktionen des Hosting-Services,
(b) die Abfrage von Statusinformationen, wie zum Beispiel Informationen über laufende Prozesse,
(c) die Überwachung der Anbindung von Hosting-Services an das Internet, zum Beispiel durch eine Abfrage über ein System, welches sich in einem anderen Rechenzentrum befindet.
C4.2 Wibu-Systems passt den System- und Funktionscheck regelmäßig und eigenverantwortlich an den aktuellen Stand der Technik an.
C4.3 Alle Störungen, die durch den System- und Funktionscheck erkannt wurden, werden von Wibu-Systems analysiert. Das Ziel der Analyse ist eine kontinuierliche Verbesserung des System- und Funktionschecks, so dass ähnliche Störungen erkannt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
C5. Verfügbarkeit
C5.1 Die Verfügbarkeit des Hosting-Services ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Service die Anfragen innerhalb des zugesagten Zeitrahmens bearbeiten wird. Die dem Kunden angegebene Verfügbarkeit des jeweiligen Hosting-Services pro Kalendermonat ist in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen definiert.
C5.2 Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die in den ergänzenden produktspezifischen Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des betreffenden Hosting-Services sicherzustellen. Die Verfügbarkeit des Systems wird wie folgt überwacht und als Ausfallzeit bewertet:
(a) Der automatische System- und Funktionscheck (§ C4) wird einmal pro Minute durchgeführt. Sollten zwei aufeinanderfolgende Prüfungen fehlschlagen, so wird die gesamte Zeit zwischen den Prüfungen als Ausfallzeit gewertet. Das Fehlschlagen einer einzelnen Prüfung stellt keine Ausfallzeit dar.
(b) Störungen, die nicht durch den automatischen System- und Funktionscheck erkannt werden, werden manuell überwacht. Dabei gilt die Benachrichtigung von Wibu-Systems durch den Kunden als Beginn der Ausfallzeit. Die Behebung der Störung gilt als Ende der Ausfallzeit.
(c) Ein Hosting-Service gilt als ausgefallen, wenn eine Störung der Klasse 1 vorliegt. Eine Störung der Klasse 2 oder 3 stellt keinen Ausfall dar.
(d) Zeiten ungeplanter Wartung und Notfallwartung gelten als Ausfallzeit.
C5.3 Die folgenden Leistungs- und Verfügbarkeitsprobleme gelten nicht als Ausfallzeit und unterliegen daher nicht der angegebenen Verfügbarkeit gemäß dieser Hosting Bedingungen:
(a) Planmäßige Wartungsarbeiten, wie nachstehend in § C6 beschrieben.
(b) Nichtverfügbarkeit, Unterbrechung oder Verzögerung der Internetverbindung.
(c) DDOS-Angriffe (Distributed Denial-Of-Service), Virenangriffe oder Hackerangriffe.
(d) Funktionsunfähigkeit aufgrund der Tatsache, dass der Kunde die in den ergänzenden produktspezifischen Bedingungen definierte maximale Anzahl von API-Funktionsaufrufen bzw. die zulässige Anzahl von Transaktionen überschreitet.
(e) Probleme, die daraus resultieren, dass der Kunde eine von Wibu-Systems schriftlich empfohlene Konfigurations- oder Softwareänderung nicht durchführt, um die Verfügbarkeit des Hosting-Services im erforderlichen Umfang aufrecht zu erhalten.
(f) Umstände, die unter die § A3 Abs. 4 über höhere Gewalt fallen.
C5.4 Wird die in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des Hosting-Services nicht erreicht, gewährt Wibu-Systems dem Kunden eine Gutschrift nach Maßgabe von § C10.
C6. Wartung
C6.1 Wibu-System ist bestrebt, die Hosting-Services so aufzubauen, dass eine Unterbrechung des Services weder bei Updates der Software noch aufgrund anderer beteiligter Komponenten notwendig ist. Wibu-Systems kann jedoch nicht vollständig ausschließen, dass es Ereignisse gibt, die eine Unterbrechung des Services erforderlich machen.
C6.2 Lässt sich eine Unterbrechung des Services mit wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen nicht vermeiden, wird Wibu-Systems die Unterbrechung so kurz wie möglich halten und erforderliche Maßnahmen in gewöhnlich nutzungsarmen Zeiten (z.B. am Wochenende nachts) durchführen.
C6.3 Geplante Wartungsarbeiten werden mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt. Bei akuten Ereignissen, die eine Unterbrechung des Services mit weniger als zweiwöchiger Vorankündigung erforderlich machen, behält sich Wibu-Systems vor, die Wartung mit kürzerer Vorlaufzeit und ohne vorherige schriftliche Ankündigung durchzuführen.
C6.4 Das Hosting erfolgt in virtuellen Maschinen, sodass eine Unterbrechung der Verfügbarkeit durch Wartung der Hardware und Infrastruktur nur in Ausnahmefällen notwendig ist. Das Wartungsfenster für diese Ausnahmefälle wird durch das Rechenzentrum (§ C2) festgelegt und wird, sofern eine Beeinträchtigung des Services zu erwarten ist, von Wibu-Systems unverzüglich nach Bekanntwerden dem Kunden mitgeteilt.
C7. Datensicherung
C7.1 Wibu-Systems führt täglich ein Backup der gehosteten Daten durch.
C7.2 Die täglichen Backups werden mindestens 60 Kalendertage lang aufbewahrt.
C8. Störungsmeldung
C8.1 Hosting-Services, unterstützende Server, Firewalls und andere Sicherheitskomponenten des Services werden durch ein automatisiertes Überwachungssystem ständig und proaktiv überwacht. Auftretende Störungen werden im laufenden Betrieb erkannt und automatisch an Wibu-Systems gemeldet.
C8.2 Zusätzlich zur automatischen Störungsmeldung kann der Kunde Störungen an Wibu-Systems melden:
(a) Meldung im Ticketsystem von Wibu-Systems (https://support.wibu.com/) als Störung über das WOPS-Formular.
(b) Telefonische Support Hotline Montag bis Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr (+49-721-93172-14). Die angegebene Zeit bezieht sich auf die Mitteleuropäische Zeit (MEZ) bzw. die Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) unter Ausschluss aller bundeseinheitlichen, gesetzlichen Feiertage in Deutschland.
C8.3 Die Support Hotline unterstützt in deutscher und englischer Sprache.
C9. Einführung von Fehleranalysen und Abhilfemaßnahmen
C9.1 Wibu-Systems implementiert automatische Sofortmaßnahmen, die bei Störungen der Klasse 1 und 2 nach dem Fehlschlagen von Systemchecks durchgeführt werden.
C9.2 Wibu-Systems betreibt ein Alarmsystem, welches das Wibu Operating Services Team bei nicht automatisch behebbaren Störungen der Klasse 1 und 2 alarmiert.
C9.3 Wibu-Systems wird so schnell wie möglich auf alle Meldungen des Kunden über Störungen der Klassen 1 und 2 reagieren:
(a) Innerhalb der Servicezeiten der Support Hotline beginnen Störungsanalyse und -behebung innerhalb von maximal 1 Stunde (Klasse 1) oder 2 Stunden (Klasse 2).
(b) Außerhalb der Servicezeiten der Support Hotline beginnen Störungsanalyse und -behebung schnellstmöglich, spätestens um 9 Uhr (MEZ oder MESZ) am nächsten Arbeitstag bei Wibu-Systems.
C9.4 Wibu-Systems beginnt mit der Analyse von Störungen der Klasse 3 im Laufe des nächsten Arbeitstages bei Wibu-Systems. Wibu-Systems und der Kunde stimmen bei Bedarf den Beginn der Abhilfemaßnahmen ab.
C10. Gutschrift
C10.1 Wird die in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen angegebene Verfügbarkeit des Hosting-Services unterschritten, gewährt Wibu-Systems dem Kunden eine Gutschrift. Die Berechnung bezieht sich auf den jeweiligen Kalendermonat und berechnet sich wie folgt:
Tatsächliche Verfügbarkeit in % = (1 - (Ausfallzeit im Kalendermonat [min]) /
(Kalendertage des Monats * 24 * 60)) * 100
C10.2 Die Ausfallzeit in Abs. 1 bestimmt sich nach der Regelung in § C5.
C10.3 Der Kunde erhält für den betroffenen Kalendermonat auf der Grundlage der tatsächlichen Verfügbarkeit des Hostings-Services gem. § C10 Abs. 1 eine in den ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen definierte einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung.
C10.4 Die Gutschrift wird dem Konto des Kunden auf Verlangen gutgeschrieben.
C10.5 Die Gutschrift deckt in erster Linie alle Minderungsansprüche des Kunden ab, die durch die tatsächliche Verringerung der Nutzungsmöglichkeiten oder des Zugangs des Kunden aufgrund einer unterschrittenen Verfügbarkeit verursacht werden oder damit zusammenhängen. Der Kunde akzeptiert diese Gutschrift anstelle von Schadenersatz unter Ausschluss aller anderen Rechtsmittel.
C11. Haftungsbeschränkung
Die allgemeine Haftungsregelung gem. § A7 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Haftung für einfache Fahrlässigkeit pro Schadensereignis beschränkt ist auf einen Betrag von maximal € 10.000 oder den Wert der im laufenden Kalenderjahr fälligen Vergütung, wenn diese niedriger ist.
C12. Benannter technischer Ansprechpartner
C12.1 Mit Beauftragung eines Hosting-Services benennt der Kunde einen technischen Ansprechpartner. Dieser
(a) verwaltet die Zugänge zum Hosting Service,
(b) ist Ansprechpartner für die Planung von Wartungen,
(c) erhält bei Wartungsarbeiten die Ankündigung der Wartung und
(d) erhält bei Störungen die Alarmmeldung.
C12.2 Ein Wechsel des technischen Ansprechpartners ist Wibu-Systems zeitnah mitzuteilen.
C13. Kündigung von Einzelverträgen
C13.1 Der Kunde kann Einzelverträge über Hosting-Services jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 90 Kalendertagen zum Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich kündigen.
C13.2 Wibu-Systems kann einen Einzelvertrag jederzeit unter Einhaltung der folgenden Fristen zum Ende des Abrechnungszeitraums schriftlich kündigen:
(a) mit einer Frist von 30 Kalendertagen, wenn der Kunde die Leistung in einer Weise nutzt, die nicht den von Wibu-Systems vorgegebenen Leistungsmerkmalen und Funktionen sowie dem Verwendungszweck entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anwendung des Kunden wiederholt die in den einschlägigen produktspezifischen Bedingungen festgelegte maximale Anzahl von API-Funktionsaufrufen, Transaktionen bzw. Containern/Nutzern überschreitet.
(b) aus einem anderen Grund mit einer Frist von 180 Kalendertagen.
C13.3 30 Tage nach Beendigung des Einzelvertrags wird Wibu-Systems die gehosteten Kundendaten und den Zugang zum Webinterface löschen. Wibu-Systems wird dem Kunden seine Daten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen, wenn der Kunde dies innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Einzelvertrags schriftlich verlangt.
D. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen
D1. Inhalte
D1.1 Wibu-Systems bietet eine umfassende Unterstützung durch folgende Services an:
- Wibu Pre-Sales Consulting
- Wibu Consulting Services
- Wibu Training Services
- Wibu Support Services
D1.2 Die Inhalte der einzelnen Werk- und Dienstleistungen werden mit dem Kunden individuell vereinbart.
D2. Termine
Die Termine für einzelne Dienstleistungen werden individuell zwischen dem Kunden und Wibu-Systems abgestimmt.
D3. Beratungsleistungen, Schulungen und Workshops
D3.1 Wibu-Systems gestaltet Schulungen und Workshops derart, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die jeweils vorgesehenen Ziele erreichen kann. Ein bestimmter Erkenntnisgewinn oder Schulungserfolg wird nicht garantiert.
D3.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Wibu-Systems zur Erbringung einzelner Beratungsleistungen mitgeteilten Informationen zutreffend und vollständig sind. § A4 Abs. 2 gilt entsprechend.
D3.3 Etwaig ausgesprochene Empfehlungen werden nach bestem Wissen und Gewissen der betreuenden Mitarbeiter von Wibu-Systems getroffen. Wibu-Systems übernimmt keine Haftung für den Eintritt der beschriebenen Effekte und das Erreichen der genannten Ziele.
D3.4 Begleitende Unterlagen werden von Wibu-Systems nicht geschuldet, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.
D4. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
D4.1 Erbringt Wibu-Systems Dienst- oder Werkleistungen für den Kunden, gelten gleichermaßen die allgemeinen Mitwirkungspflichten gem. § A4. Zusätzlich finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.
D4.2 Soll Wibu-Systems Leistungen in Bezug auf eine Software des Kunden vornehmen (z.B. Installation, Anpassung, Anbindung etc.), muss Wibu-Systems zum vereinbarten Zeitpunkt darauf zugreifen können und mit den erforderlichen Nutzungsrechten und der Anwenderdokumentation ausgestattet werden.
D4.3 Erbringt Wibu-Systems Leistungen vereinbarungsgemäß beim Kunden vor Ort, müssen alle erforderlichen Vorarbeiten von Kundenseite abgeschlossen sein, so dass die Leistungen sogleich nach Ankunft der Mitarbeiter von Wibu-Systems begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Der Kunde stellt den Mitarbeitern geeignete Arbeitsräume zur Verfügung, die mit den erforderlichen technischen Gerätschaften in funktionsfähigem Zustand ausgestattet sind. Der Kunde wird Wibu-Systems nach Kräften bei der Bedienung von Geräten Dritter sowie sonstigen Einrichtungen behilflich sein und ermöglichen, dass Leistungen auch außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden können, soweit dies erforderlich ist.
D5. Änderungsverlangen („Change Requests“)
D5.1 Bis zu ihrer Abnahme können die Parteien jederzeit in schriftlicher Form Änderungen bei einer Werkleistung vorschlagen („Change Requests“).
D5.2 Change Requests werden zeitnah geprüft und mit einer aussagekräftigen Stellungnahme beschieden. Dabei ist insbesondere auf die zu erwartenden Auswirkungen auf Leistungsmerkmale, vereinbarte Ablauf- und Zeitpläne sowie veranschlagte Kosten einzugehen. Hält Wibu-Systems ein Änderungsverlangen des Kunden für nicht realisierbar oder möchte der Kunde einem Änderungsverlangen von Wibu-Systems nicht nachkommen, ist dies zu begründen. Andernfalls wird Wibu-Systems ein Angebot für die gewünschte Änderung unterbreiten.
D5.3 Wibu-Systems behält sich vor, dem Kunden die Kosten für die Prüfung seines Change Requests sowie für die Erstellung des dem Angebot zugrundeliegenden Konzepts in Rechnung zu stellen.
D5.4 Eine zwischen den Parteien einvernehmlich beschlossene Änderung bei der Werkleistung wird samt ihren Auswirkungen auf Termine, Kosten und Ressourceneinsatz schriftlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, wird die betreffende Werkleistung erbracht wie vertraglich vereinbart.
D6. Abnahme
D6.1 Nach Abschluss einer Werkleistung benachrichtigt Wibu-Systems den Kunden, damit dieser die Abnahmeprüfung vornehmen kann.
D6.2 Der Kunde nimmt das Werk ab, wenn es die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten. Wibu-Systems wird abnahmehindernde Mängel unverzüglich beseitigen und das Werk erneut zur Abnahme bereitstellen. Sonstige Mängel werden von Wibu-Systems im Rahmen der Gewährleistung (§ A6) beseitigt.
D6.3 Ein abnahmehindernder Mangel liegt vor, wenn das Werk für den vereinbarten Zweck unbrauchbar ist oder dem Kunden der Gebrauch auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden kann.
D6.4 Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Werk gilt insbesondere auch dann als abgenommen, wenn der Kunde
(a) das Werk produktiv nutzt, es sei denn, die Nutzung dient erkennbar ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder
(b) nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Bereitstellung des Werks zur Abnahmeprüfung (Abs. 1) wegen abnahmehindernder Mängel die Abnahme verweigert hat.
D6.5 Die Bestimmungen von Abs. 1 bis 4 gelten im Fall der Teilabnahme entsprechend.
D7. Urheber- und Nutzungsrecht an Werken
D7.1 Mit Abnahme eines Werks erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Bestandteilen unwiderruflich das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, sie bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine darüberhinausgehende Nutzung oder Verwertung dieser Bestandteile oder ihrer Dokumentation (z.B. Verbreitung, Veröffentlichung oder Vermietung) ist dem Kunden nicht gestattet.
D7.2 An allen übrigen Bestandteilen des Werks oder seiner Dokumentation – insbesondere an solchen Bestandteilen, die zum Instrumentarium von Wibu-Systems gehören (z.B. eigene Tools oder Standardsoftware) und die auch für andere Kunden verwendet werden –, erhält der Kunde lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies erforderlich ist, um seine Rechte aus Abs. 1 zu verwirklichen. Eine darüberhinausgehende, selbständige Nutzung oder Verwertung dieser Bestandteile ist dem Kunden insoweit untersagt.
D7.3 Dem Kunden ist ausnahmsweise bereits vor der Abnahme eine testweise Nutzung des Werks gestattet, soweit dies zur Vornahme der Abnahmeprüfung erforderlich ist.
D7.4 Werden bei der Erstellung von Individualsoftware Komponenten von Drittherstellern oder Open Source Software eingebunden (gemeinsam „Drittkomponenten“), teilt Wibu-Systems dies dem Kunden mit. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, sich die notwendigen Lizenzen für die Drittkomponenten zu besorgen, um die Individualsoftware produktiv nutzen zu können.
D8 Vergütung
D8.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, werden dienst- und werkvertragliche Leistungen nach Aufwand abgerechnet. Der Kunde erhält einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen. Etwaige Widersprüche muss der Kunde innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich erheben. Nach Ablauf der Frist gilt der Tätigkeitsnachweis als genehmigt.
D8.2 Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oder ihrem Gegenstand nach andauernden Leistungen erfolgt eine monats-, quartals- oder jahresweise Abrechnung. Im letztgenannten Fall wird die erste Leistungsperiode von dem auf den Vertragsschluss folgenden Monatsersten bis zum Jahresende abgerechnet. Nachfolgende Leistungsperioden werden zu Jahresbeginn für das Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
Stand: 2024-05-01
Präambel
Diese Bedingungen gelten für das Hosting von Personal CmCloudContainern und Enterprise CmCloudContainern mit dem Gebührenmodell Seats. Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Wibu-Systems Anwendung.
1. Umfang – Beschreibung der Dienstleistungen, Zugangs- und Nutzungsrechte
1.1 Wibu-Systems stellt dem Kunden CmCloudContainer als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmCloudSaaS genannt, in einer von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Cloud zur Verfügung. Die Bereitstellung von CmCloudSaaS ermöglicht die folgenden Aktionen:
(a) Erstellen und Verwalten von CmCloudContainern per CmCloud-Dashboard oder CmCloud-Management-REST-API.
(b) Zugriff und Nutzung von CmCloudContainern aus CodeMeter-Laufzeitumgebungen über die CodeMeter Core-API, nachfolgend API-Funktionsaufrufe genannt.
1.2 Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Optionen bereit:
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6620-10-100 | Hosting CodeMeter Cloud Seats prepaid seats for Personal and Enterprise CmCloudContainers |
6620-10-200 | Hosting CodeMeter Cloud Seats additional used seats for Personal and Enterprise CmCloudContainers |
6620-80-100 | CodeMeter Cloud REST-API for managing CmCloudContainers |
Tabelle 1: Funktionsumfang des Service
1.3 Definition eines Seat (Arbeitsplatz): Ein Seat ist eine reale oder virtuelle Instanz eines Computers, die ein Benutzer unabhängig von anderen Benutzern verwenden kann. Als ein Seat wird insbesondere ein Computer, eine virtuelle Maschine, eine Terminal-Server Session oder eine Container-Instanz in containerisierten Umgebungen wie z.B. Docker betrachtet.
1.4 Wibu-Systems bietet zwei Arten von CmCloudContainern an:
(a) Ein Personal CmCloudContainer erlaubt den Lizenzzugriff durch einen einzelnen Benutzer von bis zu 3 Seats gleichzeitig. Lizenzen in einem Personal CmCloudContainer können nur mit Seats verwendet werden, die über die CodeMeter Laufzeitumgebung direkt mit CmCloudSaaS verbunden sind. Die Nutzung eines Personal CmCloudContainers in Umgebungen, die Netzwerklizenzen erfordern, wie z.B. Terminalserver oder containerisierte Umgebungen ist ausgeschlossen.
(b) Ein Enterprise CmCloudContainer kann von mehreren Benutzern oder Geräten geteilt und auf bis zu 500 Seats gleichzeitig verwendet werden. Sowohl Seats, die direkt über die CodeMeter Laufzeitumgebung als auch Seats, die indirekt über ein bis mehrere CodeMeter Laufzeitumgebungen mit CmCloudSaaS verbunden sind, werden gleichermaßen als Seats gezählt. Der Kunde kann die maximal zulässige Anzahl an Seats für einen Enterprise CmCloudContainer selbst einstellen.
1.5 Für jeden CmCloudContainer steht eine Credentials-Datei zur Verfügung, die in die CodeMeter-Laufzeitumgebung importiert werden muss, um Zugriff auf den jeweiligen CmCloudContainer zu erhalten. Diese Credentials-Datei kann manuell im CmCloud-Dashboard oder in CodeMeter License Portal als auch automatisiert über das CmCloud-Management-REST-API erstellt werden.
1.6 API-Funktionsaufrufe umfassen
(a) alle explizit vom Kunden in eine Software integrierten CodeMeter Core API-Aufrufe,
(b) alle implizit in eine Software integrierten CodeMeter Core API-Aufrufe, die durch von Wibu-Systems bereitgestellte Tools (z. B. CodeMeter Protection Suite) erzeugt wurden und
(c) alle implizit durch von Wibu-Systems Tools getätigte CodeMeter Core API-Aufrufe (z.B. CodeMeter WebAdmin, CodeMeter License Editor, CmBoxPgm, cmu, CmDust).
1.7 API-Funktionsaufrufe, die von Wibu-Systems in künftigen Versionen von CmCloudSaaS und der CodeMeter-Laufzeitumgebung hinzugefügt werden, werden von Wibu-Systems durch Aktualisierung von Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe definiert. Wibu-Systems wird sich bemühen, sicherzustellen, dass die API-Aufrufe mit früheren Versionen der API rückwärtskompatibel sind.
1.8 Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung des CmCloudSaaS zu gewährleisten, sind die API-Funktionsaufrufe auf ein Maximum von 200.000 Aufrufen pro Seat und Monat beschränkt. Diese Beschränkung soll die normale Nutzung von CmCloudSaaS nicht beeinträchtigen und soll vor zufälligen und unerwarteten Erhöhungen der API-Funktionsaufrufe durch Anwendungen schützen, die außergewöhnlich anspruchsvolle Anfragen stellen.
1.9 Wibu-Systems gewährt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, während der vereinbarten Laufzeit auf CmCloudSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmCloudSaaS zur Verfügung.
1.10 Soweit die Nutzung von CmCloudSaaS es erforderlich machen sollte, dass der Kunde bestimmte Softwarekomponenten von Wibu-Systems gemeinsam mit seiner eigenen Software vertreibt, gelten die folgenden Bestimmungen:
(a) Der Kunde darf die für die Nutzung der Schutzsysteme von Wibu-Systems erforderlichen Softwarebibliotheken von Wibu-Systems in seine Computerprogramme oder Daten integrieren, um diese gemäß der Beschreibung in dem jeweiligen Handbuch vor unbefugtem Gebrauch zu schützen oder deren Nutzung zu überwachen.
(b) Der Kunde darf die integrierten Wibu-Systems-Softwarebibliotheken zusammen mit den Computerprogrammen und Daten des Kunden auch an Distributoren und Endkunden unterlizenzieren und liefern sowie die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteil der geschützten Software des Kunden vertreiben. Die Endkunden haben das Recht, die Wibu-Systems-Softwarebibliotheken und die Wibu-Systems-Laufzeitsoftware als Bestandteile der geschützten Computerprogramme und Daten des Kunden nach Maßgabe dieser Bedingungen zu nutzen.
2. Störungsklassen
2.1 Klasse 1 - CmCloudSaaS ist nicht verfügbar
API-Funktionsaufrufe (z.B. Zugriff und/oder Nutzung von CmCloudContainern) zu mehr als zehn (10) verschiedenen Personal CmCloudContainern oder einem oder mehreren Enterprise CmCloudContainern mit insgesamt mehr als zehn (10) Seats auf mehr als zehn (10) verschiedenen CodeMeter-Laufzeitumgebungen sind nicht möglich, obwohl die Internetverbindung des Kunden funktionsfähig ist (z.B. Webbrowser können auf externe Webseiten zugreifen).
2.2 Klasse 2 - CmCloudSaaS ist eingeschränkt verfügbar
API-Funktionsaufrufe (z.B. Zugriff und/oder Nutzung von CmCloudContainern) zu mehr als zehn (10) verschiedenen Personal CmCloudContainern oder einem oder mehreren Enterprise CmCloudContainern mit insgesamt mehr als zehn (10) Seats auf mehr als zehn (10) verschiedenen CodeMeter-Laufzeitumgebungen können nicht in einer akzeptablen Zeit durchgeführt werden. Eine inakzeptable Zeitspanne ist definiert als eine Antwortzeit, die mehr als 5 Sekunden länger ist als die erwartete maximale Antwortzeit, die in Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe angegeben ist. Die Antwortzeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Empfang durch CmCloudSaaS und der Ausgabe der Antwort von CmCloudSaaS für den API-Funktionsaufruf.
2.3 Klasse 3 - CmCloudSaaS ist verfügbar
Bei einzelnen Endkunden des Kunden treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.
2.4 Sofern der Ausfall nicht durch das CmCloudSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
3. Verfügbarkeit
3.1 Die Daten von CmCloudSaaS werden auf einem Datenbank-Cluster gehalten, so dass bei einem einzelnen Hardware-Ausfall CmCloudSaaS und die Daten weiterhin verfügbar bleiben.
3.2 Wibu-Systems unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um eine Verfügbarkeit von CmCloudSaaS von 99,95% pro Kalendermonat sicherzustellen.
3.3 Eine Störung von CmCloudSaaS, die aufgrund einer Überschreitung der zulässigen API-Funktionsaufrufe pro Seat und Monat gemäß § 1 Abs. 8 auftritt, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.
3.4 Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmCloudSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):
Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats | Gutschrift |
---|---|
Weniger als 99,95 %, aber mehr als 99,9 % | 10 % |
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,5 % | 20 % |
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % | 50 % |
Weniger als 99,0 % | 100 % |
Tabelle 2: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit
4. Wartung
Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmCloudSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
5. Mengengerüst und Gebühren
5.1 Die benötigte Datenkapazität korreliert generell mit der Anzahl der CmCloudContainer und deren gleichzeitiger Nutzung durch Seats. Für die Nutzung von CmCloudSaaS fallen daher Gebühren an, die sich nach der Anzahl der Seats gemäß Definition in § 1 Abs. 3 richten, vom Kunden zu zahlen sind und pro Kalendermonat nach koordinierter Weltzeit (UTC) abgerechnet werden.
5.2 Jeder genutzte Personal CmCloudContainer wird als 1 Seat abgerechnet, auch wenn er technisch auf bis zu 3 Seats gleichzeitig nutzbar ist. Die Abrechnung der Enterprise CmCloudContainer erfolgt nach der im Kalendermonat maximalen Anzahl an Seats, die diesen Enterprise CmCloudContainer gleichzeitig genutzt haben.
5.3 Der Kunde erteilt Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner eine schriftliche Bestellung über eine bestimmte Anzahl von Seats („Prepaid Seats“). Der Kunde kann die Anzahl der bestellten Prepaid Seats durch eine neue schriftliche Bestellung monatlich einmal wie folgt ändern:
(a) Eine Erhöhung der Prepaid Seats ist jederzeit möglich und wird zu Beginn des nächsten Monats wirksam, sofern die Bestellung spätestens 5 Werktage vor Monatsende eingeht.
(b) Eine Reduktion der Prepaid Seats ist mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Monatsende möglich.
5.4 Der Kunde ordnet die Prepaid Seats je nach Bedarf den erstellten Personal CmCloudContainern (implizit) und/oder Enterprise CmCloudContainern (explizit) zu. Zusätzlich zu den Prepaid Seats kann der Kunde nach eigenem Ermessen weitere Personal CmCloudContainer zuweisen und/oder weitere Seats zu Enterprise CmCloudContainern zuweisen. In diesem Fall kann die Anzahl der gleichzeitig genutzten Seats („Concurrent Seats“) höher sein als die Anzahl der Prepaid Seats.
5.5 Falls nicht alle Prepaid Seats in einem Monat genutzt werden, erfolgt keine Rückerstattung für die nicht genutzten Seats.
5.6 Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden die geschuldeten Entgelte wie folgt in Rechnung:
(a) monats-, quartals-, halbjahres- oder jahresweise im Voraus für die Gebühren, die sich aus der Anzahl der bestellten Prepaid Seats ergeben,
(b) monats- oder quartalsweise im Nachhinein für alle zusätzlichen Gebühren, die aufgrund der Überschreitung der bestellten Prepaid Seats gemäß § 5 Abs. 3 anfallen.
5.7 Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Hosting Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs‑, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Bedingungen erbracht hat.
Anhang A – Definition API-Funktionsaufrufe
Im Folgenden wird definiert, welche CodeMeter Core API Aufrufe als API-Funktionsaufrufe gezählt werden.
Im Vergleich zur vollständigen Auflistung gemäß der Core API Help fehlen einige API-Aufrufe in den folgenden Auflistungen, da sie entweder nicht für Universal Firm Code verwendet werden können oder die Ausführung nicht an CmCloudSaaS weitergegeben wird.
Für alle unten aufgeführten API-Funktionsaufrufe beträgt die maximale Antwortzeit eine Sekunde.
Die folgenden Kern-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:
- CmCalculateSignature
- CmCrypt
- CmCrypt2
- CmCryptEcies
- CmCryptSim
- CmCryptSim2
- CmGetPublicKey
- CmGetSecureData
- CmAccess
- CmAccess2
- CmExecuteRemoteUpdate
- CmGetBoxContents
- CmGetBoxInhalt2
- CmGetBoxes
- CmGetInfo
- CmGetRemoteContext
- CmGetRemoteContext2
- CmGetRemoteContextBuffer
- CmRelease
- CmRevalidateBox
- CmSetRemoteUpdate
- CmSetRemoteUpdate2
- CmSetRemoteUpdateBuffer
Stand: 2024-05-01
Präambel
Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter Cloud Lite für die Hosting-Pakete:
- Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S
- Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M
- Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L
Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.
1. Umfang – Beschreibung der Dienste, Zugangs- und Nutzungsrechte
1.1 Wibu-Systems stellt dem Kunden CodeMeter Cloud Lite als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmCloudLiteSaaS bezeichnet, in einer von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Cloud zur Verfügung. Die Hosting-Leistungen umfassen:
(a) Bereitstellung und Instandhaltung der Infrastruktur
(b) Installation der Anwendung gemäß des gewählten Funktionsumfangs
(c) Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur
(d) Automatische Überwachung von CodeMeter Cloud Lite
(e) Wartung des Betriebssystems (Updates und Sicherheitspatches)
(f) Wartung der Anwendung CodeMeter Cloud Lite (Updates und Sicherheitspatches)
(g) Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine.
1.2 Die Nutzung von CmCloudLiteSaaS erfolgt über das CodeMeter Cloud Lite-API, nachfolgend API-Funktionsaufrufe genannt. Die API-Funktionsaufrufe ermöglichen die folgenden Aktionen:
(a) Aktiveren und Deaktivieren von Lizenzen mittels CodeMeter Cloud Lite Access-REST-API
(b) Verwalten von Lizenzen mit CodeMeter Cloud Lite Management-REST-API
1.3 API-Funktionsaufrufe, die von Wibu-Systems in künftigen Versionen von CmCloudLiteSaaS hinzugefügt werden, werden von Wibu-Systems durch Aktualisierung von Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe definiert. Wibu-Systems wird sich bemühen, sicherzustellen, dass die API-Aufrufe mit früheren Versionen der API rückwärtskompatibel sind.
1.4 Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Hosting-Pakete und Optionen bereit:
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6630-01 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S |
6630-02 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M |
6630-03 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L |
6631-01, 6631-02, 6631-03 | Additional 1,000,000 calls for CodeMeter Cloud Lite Package S, M, L |
6632-01, 6632-02, 6632-03 | Additional CmContainer/User for CodeMeter Cloud Lite Package S, M, L |
6633-01 | Hosting CodeMeter Cloud Lite REST-API for retrieving usage statistics |
6619-03 | Hosting CodeMeter Cloud Lite operated by Wibu Operating Service on infrastructure of ISV, per line/instance |
Tabelle 1: Hosting-Pakete und Optionen
1.5 Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung von CmCloudLiteSaaS zu gewährleisten, ist die Anzahl der nutzbaren Container/Benutzer sowie die Anzahl der API-Funktionsaufrufe pro Monat je nach gewähltem CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket begrenzt. Diese Beschränkung soll die normale Nutzung von CmCloudLiteSaaS nicht beeinträchtigen und soll vor zufälligen und unerwarteten Erhöhungen der API-Funktionsaufrufe durch Anwendungen schützen, die außergewöhnlich anspruchsvolle Anfragen stellen.
1.6 Wibu-Systems räumt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, während der vereinbarten Laufzeit auf CmCloudLiteSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Hosting Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmCloudLiteSaaS zur Verfügung.
2. Störungsklassen
2.1 Klasse 1 - CmCloudLiteSaaS ist nicht verfügbar
Alle Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe (z.B. die Zuweisung von Lizenzen an einen Benutzer, die Zuteilung oder Freigabe von Lizenzen) nicht durchführen, obwohl sie den Dienst erreichen können.
2.2 Klasse 2 - CmCloudLiteSaaS ist eingeschränkt verfügbar
Einige Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe nicht oder nicht in akzeptabler Zeit durchführen, obwohl sie den Dienst erreichen können. Andere Benutzer/Geräte können alle API-Funktionsaufrufe erledigen. Eine inakzeptable Zeitspanne ist definiert als eine Antwortzeit, die mehr als 5 Sekunden länger ist als die erwartete maximale Antwortzeit, die in Anhang A - Definition API-Funktionsaufrufe angegeben ist. Die Antwortzeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Empfang durch CmCloudLiteSaaS und der Ausgabe der Antwort von CmCloudLiteSaaS für den API-Funktionsaufruf.
2.3 Klasse 3 - CmCloudLiteSaaS ist verfügbar
Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.
2.4 Ist ein Ausfall von CmCloudLiteSaaS durch einen Ausfall der zugrundeliegenden CodeMeter License Central verursacht, wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
2.5 Sofern der Ausfall nicht durch das CmCloudLiteSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
3. Verfügbarkeit
3.1 Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS sicherzustellen. Da CmCloudLiteSaaS auf CodeMeter License Central aufbaut, richtet sich die Verfügbarkeit nach dem eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt:
Artikel-Nummer | CodeMeter License Central Hosting-Paket | Verfügbarkeit |
---|---|---|
6612-01 | High Availability Package | 99,9 % |
6611-01 | High Performance Edition | 99,7 % |
6610-01 | Dedicated Server | 99,5 % |
Tabelle 2: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
3.2 Eine Störung von CmCloudLiteSaaS, die durch eine Überschreitung des Mengengerüsts gemäß gewähltem License Central Hosting-Paket verursacht wird, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.
3.3 Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):
Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats | Gutschrift abhängig vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket | ||
---|---|---|---|
High Availability Package | High Performance Edition | Dedicated Server | |
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % | 10 % | / | / |
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % | 25 % | 10 % | / |
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % | 50 % | 25 % | 10 % |
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % | 100 % | 50 % | 50 % |
Weniger als 95,0 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Tabelle 3: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
4. Wartung
4.1 Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmCloudLiteSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gemäß AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
4.2 CmCloudLiteSaaS ist während einer Wartung der zugrundeliegenden CodeMeter License Central nicht verfügbar.
5. Mengengerüst und Gebühren
5.1 Die benötigte Rechenleistung korreliert generell mit der Anzahl der genutzten Container/Benutzer sowie der Anzahl von API-Funktionsaufrufen. Für die Nutzung von CodeMeterCloudLiteSaaS fallen daher Gebühren in Abhängigkeit vom gewähltem CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket an.
Artikel-Nummer | Bezeichnung | Anzahl Container / Benutzer | Anzahl Calls pro Monat |
---|---|---|---|
6630-01 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package S | 100 | 100 Millionen |
6630-02 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package M | 1.000 | 1.000 Millionen |
6630-03 | Hosting CodeMeter Cloud Lite Package L | 10.000 | 10.000 Millionen |
Tabelle 4: Nutzermengenstruktur des Service in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket
5.2 Der Kunde erteilt Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner eine schriftliche Bestellung über das gewählte Hosting-Paket. Der Kunde kann das Hosting-Paket ändern, indem er eine neue schriftliche Bestellung bei Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner aufgibt.
(a) Eine Upgrade des Hosting-Pakets ist jederzeit möglich und wird zu Beginn des nächsten Monats wirksam, sofern die Bestellung spätestens 5 Werktage vor Monatsende eingeht.
(b) Eine Downgrade des Hosting-Pakets ist mit einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen zum Monatsende möglich.
5.3 Falls nicht alle Container/Benutzer bzw. API-Funktionsaufrufe in einem Monat genutzt werden, erfolgt keine Rückerstattung.
5.4 Die Anzahl der genutzten Container/Benutzer und API-Funktionsaufrufe wird monatlich aufgezeichnet und mit dem gewählten CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket verglichen.
5.5 Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden die geschuldeten Entgelte wie folgt in Rechnung:
(a) monats-, quartals-, halbjahres- oder jahresweise im Voraus für die Gebühren, die sich aus dem gewählten CodeMeter Cloud Lite Hosting-Paket ergeben,
(b) monats- oder quartalsweise im Nachhinein für alle zusätzlichen Gebühren, die aufgrund der Überschreitung der zulässigen Werte gemäß dem gewählten Hosting-Paket anfallen.
5.6 Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.
Anhang A – Definition der API-Funktionsaufrufe
Im Folgenden wird definiert, welche CodeMeter Cloud Lite API Aufrufe als API-Funktionsaufrufe gezählt werden.
Die maximale Antwortzeit für alle unten aufgeführten API-Funktionsaufrufe beträgt eine Sekunde.
Die folgenden Access REST-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:
- .../cloudlite/getsummary
(Get an overview of all available licenses) - .../cloudlite/getcontents2
(Get information about all available licenses) - .../cloudlite/access
(Allocate License) - .../cloudlite/release
(License Release) - .../cloudlite/getcontentsforhandle2
(Get information about all available licenses) - .../cloudlite/revalidate
(Renew License Access) - .../cloudlite/decreaseunitcounter
(Decrement Unit Counters)
Die folgenden Management REST-API-Funktionen werden als API-Funktionsaufrufe gezählt:
- .../cloudlite/manager/licensesofticket3
(Determine licenses of a ticket) - .../cloudlite/manager/assignlicensestouser2
(Assign licenses of a user) - .../cloudlite/manager/licensesofuser2
(Determine licenses of a ticket) - .../cloudlite/manager/removelicensesfromuser
(Cancel assignment of licenses to a user) - .../cloudlite/manager/autoupdateusercontainer
(Apply Licenses for user) - .../cloudlite/manager/getversion
(Query the version number of the Web-Services)
Stand: 2024-05-01
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Präambel
Diese Bedingungen gelten für das Hosting einer Firm Security Box (FSB) auf Grundlage eines CodeMeter CloudContainers. Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Wibu-Systems Anwendung.
1. Umfang − Beschreibung der Dienstleistungen, Zugangs- und Nutzungsrechte
1.1 Wibu-Systems stellt dem Kunden eine Firm Security Box (FSB) als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmCloudFSB genannt, in einer von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Cloud zur Verfügung. Der Service erlaubt die Nutzung als FSB für einen Universal Firm Code mit allen Tools von CodeMeter SDK sowie mit der CodeMeter License Central.
1.2 Die Hosting-Leistungen umfassen:
(a) Bereitstellung und Betrieb der Infrastruktur
(b) Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur
(c) Wartung der Infrastruktur (Updates und Sicherheitspatches)
1.3 Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb folgende Auslieferungsoptionen bereit:
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6640-03 | Hosting Cloud FSB zur Verwendung eines Universal Firm Codes mit allen Tools aus CodeMeter SDK und CodeMeter License Central unter Verwendung von CmCloud |
1210-30-100 | Erstellen einer FSB mit neuem Universal Firm Code |
1210-30-103 | Erstellen einer weiteren FSB für existierenden Firm Code |
1210-33-100 | Lieferung als Ticket für Cloud FSB |
1210-33-103 | Lieferung als Cloud FSB an WOPS (LC-Hosting) |
Tabelle 1: Auslieferungsoptionen des Service
1.4 Der Service CmCloudFSB nutzt einen Enterprise CmCloudContainer in einer CodeMeter Cloud Instanz. Wibu-Systems bietet Cloud Instanzen in unterschiedlichen Regionen an. Die zu nutzende Instanz wird mit dem Kunden abgestimmt.
1.5 Der vom Service CmCloudFSB genutzte Enterprise CmCloudContainer erlaubt die gleichzeitige Verbindung von bis 500 Benutzern oder Geräten. Die maximale gleichzeitige Verwendung einer Lizenz wird zusätzlich zu der Beschränkung der gleichzeitigen Verwendung eines Enterprise CmCloudContainers durch die Anzahl an Lizenzen, die der Kunde für die betreffende Anwendung bei Wibu-Systems erworben hat, beschränkt.
1.6 Für jede CmCloudFSB stellt Wibu-Systems eine Credentials-Datei zur Verfügung, die in die CodeMeter-Laufzeitumgebung importiert werden muss, um Zugriff auf die CmCloudFSB zu erhalten.
1.7 Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung der CmCloudFSB zu gewährleisten, sind die API-Funktionsaufrufe auf ein Maximum von 20.000 Aufrufen pro Monat beschränkt. Diese Beschränkung soll die normale Nutzung von CmCloudFSB nicht beeinträchtigen. Die Anzahl der maximalen Funktionsaufrufe kann durch Wibu-Systems auf Anfrage bei berechtigtem Interesse erhöht werden.
1.8 Wibu-Systems gewährt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, während der vereinbarten Laufzeit auf CmCloudFSB zuzugreifen und den Service gemäß diesen Bedingungen zu nutzen.
2. Störungsklassen
2.1 Klasse 1 - CmCloudFSB ist nicht verfügbar
Alle Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe (z.B. Zugriff und/oder Nutzung durch Programme zur CodeMeter Lizenzerstellung oder AxProtector) nicht durchführen, obwohl sie den Service erreichen können.
2.2 Klasse 2 - CmCloudFSB ist eingeschränkt verfügbar
Einige Benutzer/Geräte können alle oder einige API-Funktionsaufrufe nicht oder nicht in akzeptabler Zeit durchführen, obwohl sie den Service erreichen können. Andere Benutzer/Geräte können alle API-Funktionsaufrufe erledigen. Eine inakzeptable Zeitspanne ist definiert als eine Antwortzeit von mehr als 5 Sekunden. Die Antwortzeit ist definiert als die Zeit zwischen dem Empfang durch CmCloudFSB und der Ausgabe der Antwort von CmCloudFSB für den API-Funktionsaufruf, enthält also nicht die Laufzeiten vom aufrufenden System bis zu CmCloudFSB und zurück.
2.3 Klasse 3 - CmCloudFSB ist verfügbar
Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.
2.4 Sofern der Ausfall nicht durch das CmCloudFSB-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
3. Verfügbarkeit
3.1 Wibu-Systems unternimmt wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um eine Verfügbarkeit von CmCloudFSB von 99,95 % pro Kalendermonat sicherzustellen.
3.2 Eine Störung von CmCloudFSB, die aufgrund einer Überschreitung der zulässigen API-Funktionsaufrufe pro Monat gemäß § 1 Abs. 7 auftritt, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.
3.3 Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmCloudFSB gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):
Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats | Gutschrift |
---|---|
Weniger als 99,95 %, aber mehr als 99,9 % | 10 % |
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,5 % | 20 % |
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % | 50 % |
Weniger als 99,0 % | 100 % |
Tabelle 2: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit
4. Wartung
4.1 Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmCloudFSB beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
4.2 CmCloudFSB ist während einer Wartung der zugrundeliegenden CodeMeter Cloud Instanz nicht verfügbar.
5. Mengengerüst und Gebühren
5.1 Der Kunde erteilt Wibu-Systems oder einem Wibu-Systems-Vertriebspartner eine schriftliche Bestellung über eine CmCloudFSB für
(a) einen neuen Firm Code
(b) einen bestehenden Firm Code
5.2 Falls nicht alle API-Funktionsaufrufe in einem Monat genutzt werden, erfolgt keine Rückerstattung.
5.3 Für das Erstellen/Ändern einer FSB fallen einmalig Gebühren an. Für die laufende Nutzung von CmCloudFSB fällt darüberhinaus eine Hosting-Gebühr an, die jährlich zahlbar ist. Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden zum Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums eine Rechnung.
5.4 Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Hosting Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern.
Stand: 2024-07-15
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Präambel
Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter License Central für die Editionen:
- Datacenter Edition
- Dedicated Server
- High Performance Edition
- High Availability Package
Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.
1. Umfang – Beschreibung der Dienstleistungen, Zugangs- und Nutzungsrechte
1.1 Wibu-Systems stellt dem Kunden das Produkt CodeMeter License Central als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmLicenseCentralSaaS genannt, in einem von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Hosting Center zur Verfügung. Die Leistungen des Hostings umfassen:
(a) Bereitstellung und Wartung Infrastruktur
(b) Redundante Installation der Systeme gemäß dem gewählten Hosting-Paket
(c) Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur
(d) Automatische Überwachung der CodeMeter License Central
(e) Wartung des Betriebssystems (Updates und Security Patches)
(f) Wartung der Anwendung CodeMeter License Central (Updates und Security Patches)
(g) Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine
1.2 Um eine gleichbleibende Verfügbarkeit und Leistung von CmLicenseCentralSaaS zu gewährleisten, stellt Wibu-Systems für den produktiven Betrieb die folgenden Hosting-Pakete mit Leistungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 dem Kunden zur Auswahl:
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6600-01 | Hosting CodeMeter License Central Datacenter Edition (für 1 Jahr) |
6610-01 | Hosting CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr) |
6611-01 | Hosting CodeMeter License Central High Performance Edition (für 1 Jahr) |
6612-01 | Hosting CodeMeter License Central High Availability Package (für 1 Jahr) |
6613-01 | Erweiterung High Availability Package um eine weitere Line (für 1 Jahr) |
Tabelle 1: Hosting-Pakete
1.3 Sofern der Kunde zwecks automatisierter Geschäftsprozessabwicklung CodeMeter License Central mittels den bereitgestellten CodeMeter License Central Extensions und/oder CodeMeter License Central Connectors in seine ERP-Landschaft integriert, erfordert die kundenspezifische Integration gesonderte Systeme (Dedicated Server) zur Entwicklung von Schnittstellen (D-System) und zur Verifikation der Abwicklungsprozesse (Q-System).
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6610-04 | Hosting CodeMeter License Central Q-System Including CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr) |
6610-05 | Hosting CodeMeter License Central D-System Including CodeMeter License Central Dedicated Server (für 1 Jahr) |
Tabelle 2: Entwicklungssysteme
1.4 Wibu-Systems gewährt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, während der vereinbarten Laufzeit auf CmLicenseCentralSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmLicenseCentralSaaS zur Verfügung.
2. Störungsklassen
2.1 Klasse 1 – CmLicenseCentralSaaS ist nicht verfügbar
Alle oder einige Geschäftsvorfälle (z.B. Erzeugen von Tickets, Aktivieren von Lizenzen) können von keinem Benutzer/Gerät durchgeführt werden.
2.2 Klasse 2 – CmLicenseCentralSaaS ist eingeschränkt verfügbar
Mehrere Benutzer/Geräte können alle oder einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder nicht in einer akzeptablen Zeit durchführen, obwohl sie CmLicenseCentralSaaS erreichen. Andere Benutzer/Geräte können alle Geschäftsvorfälle durchführen.
2.3 Klasse 3 – CmLicenseCentralSaaS ist verfügbar
Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.
2.4 Sofern der Ausfall nicht durch das CmLicenseCentralSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
3. Verfügbarkeit
3.1 Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket wie folgt sicherzustellen:
Artikel-Nummer | Bezeichnung | Verfügbarkeit |
---|---|---|
6612-01 | High Availability Package | 99,9 % |
6611-01 | High Performance Edition | 99,7 % |
6610-01 | Dedicated Server | 99,5 % |
6600-01 | Datacenter Edition | 99,5 % |
Tabelle 3: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Pakat
3.2 Eine Störung von CmLicenseCentralSaaS, die aufgrund einer Überschreitung der monatlichen oder stündlichen Transaktionsmenge gemäß § 5 Abs. 2 auftritt, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.
3.3 Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):
Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats | Gutschrift | |||
---|---|---|---|---|
High Availability Package | High Performance Edition | Dedicated Server | Datacenter Edition | |
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % | 10 % | / | / | / |
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % | 25 % | 10 % | / | / |
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % | 50 % | 25 % | 10 % | 10 % |
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % | 100 % | 50 % | 50 % | 50 % |
Weniger als 95,0 % | 100 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Tabelle 4: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten Hosting-Paket
4. Wartung
4.1 Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmLicenseCentralSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
4.2 Wartungsarbeiten zum Zwecke von
(a) Programm-Updates von CodeMeter License Central
(b) Wartung an der Hardware für die FSB (Firm Security Box)
werden in Rücksprache mit dem Kunden durchgeführt. Die Updatehäufigkeit richtet sich nach den Erfordernissen des Kunden. Die erforderliche Wartungszeit und -dauer wird mit dem Kunden abgesprochen und geplant.
5. Mengengerüst und Gebühren
5.1 Die Anzahl der Transaktionen der verschiedenen Hosting-Pakete beruht auf einer Kalkulation, welche einen störungsfreien Regelbetrieb sicherstellt.
5.2 Es werden folgende Transaktionen gezählt:
(a) Eine Aktivierung / Deaktivierung pro Lizenz ist das Anlegen, das Ändern oder das Löschen eines Product Items in einem CmContainer. Ein Aktivierungsvorgang kann mehrere Artikel (CodeMeter License Central Item) enthalten. Jedes Item kann mehrere Product Items enthalten. Somit kann ein Aktivierungsvorgang mehrere Aktivierungen / Deaktivierungen pro Lizenz enthalten. Es werden alle Aktivierungen / Deaktivierungen gezählt, unabhängig von dem Interface, über das sie getätigt wurden. Interfaces sind insbesondere die Web-Oberfläche für den Kunden, ein Lizenzportal (z.B. WebDepot oder CustomDepot), die Gateways und die Webservices.
(b) Eine Lizenzabfrage pro Artikel ist jeder Artikel, der in einer Abfrage eines Tickets enthalten ist. Enthält eine Abfrage eines Tickets n Artikel, so sind dies n Lizenzabfragen pro Artikel. Als Abfrage eines Tickets werden alle entsprechenden Aufrufe in einem Lizenzportal (z.B. WebDepot oder CustomDepot) oder über die Gateways gezählt. Dies sind insbesondere die Aufrufe der Funktionen doGetTicketInformation, getTicketInformation oder daraus abgeleiteter Funktionen und der Lizenzübersicht im Lizenzportal.
(c) Ein Webservice Aufruf ist ein Aufruf eines Webservices von CodeMeter License Central durch eine eigene Anwendung des Kunden oder einen Connector.
Artikel-Nummer | Bezeichnung | Aktivierungen / Deaktivierungen pro Lizenz (Monat / Stunde) | Lizenzabfragen pro Artikel (Monat / Stunde) | WebService Aufrufe (Monat / Stunde) |
---|---|---|---|---|
6600-01 | Datacenter Edition | 1.500 / 15 | 50.000 / 500 | - |
6610-01 | Dedicated Server | 3.000 / 30 | 250.000 / 2.500 | 250.000 / 2.500 |
6611-01 | High Performance Edition | 25.000 / 250 | 250.000 / 2.500 | 250.000 / 2.500 |
6612-01 | High Availability Package | 50.000 / 500 | 500.000 / 5.000 | 500.000 / 5.000 |
6613-01 | Erweiterung High Availability Package um eine weitere Line | +25.000 / +250 | +250.000 / +2.500 | +250.000 / +2.500 |
Tabelle 4: Mengengerüst der Hosting-Pakete pro Monat / Stunde
5.3 Alle Transaktionen werden sowohl monatlich als auch stündlich erfasst. Der Wert pro Stunde ergibt sich als ein Burst-Wert (Maximalwert) aus dem Wert pro Monat und ist in der obigen Tabelle separat aufgeführt.
5.4 Bei nachfolgend definierter Überschreitung der monatlichen Transaktionsmenge aus dem Hosting-Paket „Datacenter Edition“ ist Wibu-Systems berechtigt, den Kunden automatisch auf das Hosting-Paket „Dedicated Server“ zu dem zum Zeitpunkt der Umstellung gültigen Listenpreis umzustellen und beginnend mit dem Folgemonat den Differenzbetrag nachzuberechnen. Folgende Kriterien gelten hierbei alternativ:
(a) Überschreitung der Transaktionsmenge von mehr als 100 % in drei aufeinanderfolgenden Monaten.
(b) Überschreitung der Transaktionsmenge von mehr als 400 % innerhalb eines Monats.
5.5 Bei allen anderen Überschreitungen wird über ein Upgrade auf ein höheres Hosting-Paket kooperativ zwischen Wibu-Systems und dem Kunden entschieden.
5.6 Die Hosting-Gebühr ist jährlich zahlbar. Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden zum Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums eine Rechnung.
5.7 Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.
Stand: 2024-05-01
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Präambel
Diese Bedingungen gelten für das Hosting von CodeMeter License Portal einschließlich der folgenden Erweiterungen:
- Single Level User Management (Basis)
- Multi-Level User Management
- Extension CodeMeter Cloud Support
Ergänzend und im Zweifelsfall nachrangig finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Wibu-Systems Anwendung.
1. Umfang – Beschreibung der Dienste, Zugangs- und Nutzungsrechte
1.1 Wibu-Systems stellt dem Kunden das Produkt CodeMeter License Portal als SaaS (Software as a Service), nachfolgend CmLicensePortalSaaS genannt, in einem von Wibu-Systems in einem Rechenzentrum betriebenen Hosting-Center zur Verfügung. Die Hosting-Leistungen umfassen:
(a) Bereitstellung und Instandhaltung der Infrastruktur
(b) Installation der Anwendung gemäß des gewählten Funktionsumfangs
(c) Automatische Überwachung der Funktionalität der Infrastruktur
(d) Automatische Überwachung von CodeMeter License Portal
(e) Wartung des Betriebssystems (Updates und Sicherheitspatches)
(f) Wartung der Anwendung CodeMeter License Portal (Updates und Sicherheitspatches)
1.2 Erstellung eines täglichen Snapshots der virtuellen Maschine CmLicensePortalSaaS erfordert CodeMeter License Central Edition Dedicated Server oder höher.
1.3 Um unterschiedliche Anwendungsfälle bei den Kunden zu unterstützen, stellt CmLicensePortalSaaS den nachfolgendem Funktionsumfang mit Leistungsdaten gemäß § 5 Abs. 2 bereit:
Artikel-Nummer | Bezeichnung |
---|---|
6624-20001-HP | Hosting CodeMeter License Portal - Single Level User Management |
6624-20002-HP | Hosting CodeMeter License Portal - Extension CodeMeter Cloud Support |
6624-20003-HP | Hosting CodeMeter License Portal - Extension Multi Level User Management |
6624-20004-HP | Hosting CodeMeter License Portal - Extension Electronic Software Distribution |
6624-20005-HP | Hosting CodeMeter License Portal - Extension License Creation |
Tabelle 1: Funktionsumfang des Service
1.4 Wibu-Systems räumt dem Kunden ein widerrufliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, während der vereinbarten Laufzeit auf CmLicensePortalSaaS zuzugreifen und es gemäß diesen Bedingungen zu nutzen. Wibu-Systems stellt dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Zugangsdaten für den Zugang zu CmLicensePortalSaaS zur Verfügung stellen.
2. Störungsklassen
2.1 Klasse 1 - CmLicensePortalSaaS ist nicht verfügbar
Alle oder einige Geschäftsvorgänge (z.B. Erstellen von Tickets, Aktivieren von Lizenzen) können von keinem Benutzer/Gerät durchgeführt werden.
2.2 Klasse 2 - CmLicensePortalSaaS ist eingeschränkt verfügbar
Mehrere Benutzer/Geräte können alle oder einzelne Geschäftsvorfälle nicht oder nicht in einer akzeptablen Zeit durchführen, obwohl sie CmLicensePortalSaaS erreichen. Andere Benutzer/Geräte können alle Geschäftsvorfälle durchführen.
2.3 Klasse 3 - CmLicensePortalSaaS ist verfügbar
Bei einzelnen Benutzern/Geräten treten Ausfälle auf, die nicht der Störungsklasse 1 oder 2 zugeordnet sind.
2.4 Ist ein Ausfall von CmLicensePortalSaaS durch einen Ausfall der zugrundeliegenden CodeMeter License Central verursacht, wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
2.5 Sofern der Ausfall nicht durch das CmLicensePortalSaaS-System verursacht wurde (z.B. Ausfall wegen Unterbrechung der Internetverbindung), wird dieser Ausfall nicht als Ausfallzeit gezählt.
3. Verfügbarkeit
3.1 Wibu-Systems wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS sicherzustellen. Da CmLicensePortalSaaS auf CodeMeter License Central basiert, richtet sich die Verfügbarkeit nach dem eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt:
Artikel-Nummer | CodeMeter License Central Hosting-Paket | Verfügbarkeit |
---|---|---|
6612-01 | High Availability Package | 99,9 % |
6611-01 | High Performance Edition | 99,7 % |
6610-01 | Dedicated Server | 99,5% |
Tabelle 2: Verfügbarkeit des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
3.2 Eine Störung von CmLicensePortalSaaS, die durch eine Überschreitung des Mengengerüsts gemäß gewähltem License Central Hosting-Paket verursacht wird, stellt keinen Ausfall dar. Die Nachweispflicht der Überschreitung obliegt Wibu-Systems.
3.3 Wird die angegebene Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS gemäß § 3 Abs. 1 nicht erreicht, so gewährt Wibu-Systems dem Kunden nach Maßgabe von AGB § C10 für den betroffenen Kalendermonat eine einmalige Gutschrift als prozentualen Anteil seiner für diesen Monat gezahlten Vergütung (es zählt nur die Zeile mit dem höchsten Prozentsatz):
Verfügbarkeit innerhalb eines Kalendermonats | Gutschrift abhängig vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket | ||
---|---|---|---|
High Availability Package | High Performance Edition | Dedicated Server | |
Weniger als 99,9 %, aber mehr als 99,7 % | 10 % | / | / |
Weniger als 99,7 %, aber mehr als 99,5 % | 25 % | 10 % | / |
Weniger als 99,5 %, aber mehr als 99,0 % | 50 % | 25 % | 10 % |
Weniger als 99,0 %, aber mehr als 95,0 % | 100 % | 50 % | 50 % |
Weniger als 95,0 % | 100 % | 100 % | 100 % |
Tabelle 3: Gutschrift bei Unterschreitung der Verfügbarkeit in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
4. Wartung
4.1 Sollte eine Wartung notwendig werden, welche die Verfügbarkeit von CmLicensePortalSaaS beeinträchtigen könnte, wird sie gem. AGB § C6 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
4.2 CmLicensePortalSaaS ist während einer Wartung der zugrundeliegenden CodeMeter License Central nicht verfügbar.
5. Mengengerüst und Gebühren
5.1 Die Anzahl der von Endbenutzern ausgeführten Transaktionen ist technisch nicht beschränkt.
5.2 Die Anzahl der in CmLicensePortalSaaS verfügbaren Benutzer ist in Abhängigkeit vom eingesetzten CodeMeter License Central Hosting-Paket wie folgt limitiert:
CodeMeter License Central Hosting-Paket | Anzahl der ISV-Admins | Anzahl der Gruppenebenen | Anzahl der Endbenutzer |
---|---|---|---|
Dedicated Server | 5 | 5 | 10.000 |
High Performance Edition | 10 | 10 | 25.000 |
High Availability Package | unbegrenzt | unbegrenzt | unbegrenzt |
Tabelle 4: Nutzermengenstruktur des Service in Abhängigkeit vom gewählten CodeMeter License Central Hosting-Paket
5.3 Übersteigt die durchschnittliche Anzahl der Benutzer die angegebenen Nutzergrenzen dauerhaft, ist Wibu-Systems berechtigt, den Kunden automatisch auf das "nächstgrößere" CodeMeter License Central Hosting-Paket zu dem zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Listenpreis umzustellen und die Differenz ab dem Folgemonat zu berechnen. Dabei gelten alternativ die folgenden Kriterien:
(a) Überschreitung der Nutzergrenzen um mehr als 100 % in drei aufeinander folgenden Monaten.
(b) Überschreitung der Nutzergrenzen um mehr als 400 % innerhalb eines Monats.
5.4 Die Hosting-Gebühr ist jährlich zahlbar. Wibu-Systems oder ein Wibu-Systems-Vertriebspartner stellt dem Kunden zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums eine Rechnung.
5.5 Alle Gebühren und Beträge, die in diesen Hosting Bedingungen oder einer Bestellung festgelegt sind, verstehen sich ohne Steuern. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für das ordnungsgemäße Abführen aller Verkaufs-, Dienstleistungs-, Mehrwert-, Nutzungs-, Verbrauchs- und sonstigen Steuern, die von staatlichen Behörden vom Kunden für Dienstleistungen erhoben werden, die Wibu-Systems für den Kunden auf Grundlage dieser Hosting Bedingungen erbracht hat.
Stand: 2024-05-01
CodeMeter License Portal Hosting Bedingungen als pdf herunterladen
Die von Wibu-Systems aktuell beauftragten Subunternehmer sind:
- für CodeMeter Cloud
- AWS eu-central-1 Europa, Frankfurt am Main, Deutschland
- AWS ap-northeast-1 Asien-Pazifik, Tokio, Japan
- Claranet GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland
- für CodeMeter Cloud Lite, CodeMeter License Central und CodeMeter License Portal
- Claranet GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland
1. Sachverhalt
Der Auftragnehmer führt Wartungs- und Pflegearbeiten an den für den Auftraggeber betriebenen IT-Systemen durch. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt bzw. Kenntnis erlangt. Die Vertragspartner wollen, dass allein der Auftraggeber die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Tätigkeit bestimmt. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer soll daher allein im Auftrag des Auftraggebers erfolgen im Sinne der Art. 28 ff. Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: „DSGVO“).
2. Gegenstand und Dauer
2.1 Der Gegenstand dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung (nachfolgend: „Auftrag“) ergibt sich aus der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossenen „Leistungsvereinbarung“ auf Grundlage der gültigen
- AGB Teil C: Besondere Bestimmungen für Hosting Services
sowie der (den) jeweiligen ergänzenden produktspezifischen Hosting Bedingungen:
- CodeMeter Cloud Hosting Bedingungen
- CodeMeter Cloud Lite Hosting Bedingungen
- CodeMeter Cloud FSB Hosting Bedingungen
- CodeMeter License Central Hosting Bedingungen
- CodeMeter License Portal Hosting Bedingungen
Der Auftrag umfasst alle in der Leistungsbeschreibung der entsprechenden vorgenannten Hosting Bedingungen beschriebenen Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.
2.2 Die Dauer des Auftrags entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
3. Konkretisierung der Auftragsverarbeitung
3.1 Die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien betroffener Personen (Art. 28 Abs. 3 DSGVO) sind in Anhang 1 aufgeführt.
3.2 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung findet in den in Anhang 3 für das jeweilige Produkt beschriebenem Gebiet statt. Werden mehrere mögliche Gebiete angegeben, so wird mit dem Auftraggeber separat vereinbart, in welchem Gebiet oder Gebieten seine Verarbeitung stattfindet. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mindestens 30 Kalendertage vorab informieren, wenn die Datenverarbeitung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in eine Region außerhalb des EWR verlagert wird. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.
3.3 Der Auftraggeber bestimmt im Rahmen dieses Auftrags allein über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ist damit Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Er ist damit gemäß Art. 24 DSGVO dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden.
4. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DSGVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
(a) Der Auftragnehmer hat einen Datenschutzbeauftragten benannt, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in Anhang 4 hinterlegt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(b) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
(c) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diese Auftragsverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DSGVO gemäß Ziffer 5 dieses Vertrags.
(d) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
(e) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Vertrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. In einem Prüfbericht festgestellte Defizite wird der Auftragnehmer unverzüglich beseitigen.
(f) Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung im Rahmen dieses Vertrags ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
(g) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
(h) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 6 dieses Vertrages.
(i) Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Hardware an die Systeme des Auftraggebers anschließen oder Software darauf installieren. Dem Auftragnehmer ist es nicht gestattet, personenbezogene Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers mit Systemen Dritter zu verarbeiten. Dies gilt auch für Testzwecke.
(j) Sollten die personenbezogenen Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den Daten beim Auftraggeber liegt.
5. Technische und organisatorische Maßnahmen
5.1 Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO zu berücksichtigen.
5.2 Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird die in Anhang 2 dargestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen (nachfolgend: „TOM“) zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten treffen, auf die er im Rahmen des Auftrags Zugriff erhält. Bei Änderungen der einzelnen Maßnahmen passt der Auftragnehmer die Angaben in Anhang 2 entsprechend an und informiert den Auftraggeber durch Übersendung des angepassten Dokuments. Das durch die in Anhang 2 dargestellten TOM gewährleistete Sicherheitsniveau darf nicht unterschritten werden.
5.3 Der Auftraggeber hat die in Anhang 2 dargestellten TOM zur Kenntnis genommen. Sie werden damit Grundlage der Auftragsverarbeitung. Soweit die Prüfung oder ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
5.4 Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
6. Kontrollrechte des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel mindestens 30 Kalendertage vorab anzumelden und während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen sind, von der Einhaltung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
6.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DSGVO überzeugen kann. Er wird den Auftraggeber bei der Durchführung von Überprüfungen und Stichprobenkontrollen unterstützen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
6.3 Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch:
(a) die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO;
(b) die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DSGVO;
(c) aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); oder
(d) eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSIGrundschutz).
6.4 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
7. Unterstützung des Auftraggebers bei Pflichterfüllung
7.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, den Meldepflichten bei Datenpannen, der Datenschutz-Folgeabschätzungen und der vorherigen Konsultationen.
Hierzu gehören u.a.
(a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 5;
(b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden;
(c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
(d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung;
(e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde und
(f) die Unterstützung des Auftraggebers nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Verpflichtung zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel 3 DSGVO genannten Rechte der Betroffenen.
8. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
8.1 Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers nur auf Weisung des Auftraggebers verarbeiten und jede Weisung dokumentieren. Der Auftragnehmer darf insbesondere keine personenbezogenen Daten ohne dessen ausdrückliche Zustimmung entfernen, ändern oder löschen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form diese Daten aufgezeichnet oder gespeichert sind.
8.2 Die Weisungsbefugnis nach Ziffer 8.1 umfasst auch Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Wartung und Pflege von IT-Systemen im Rahmen der Leistungsvereinbarung, soweit dadurch die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist.
8.3 Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich zumindest in Textform.
8.4 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach Auffassung des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
8.5 Der Auftraggeber benennt eine Person, die das Weisungsrecht in seinem Namen ausübt. Der Auftragnehmer benennt eine Person, die Weisungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer entgegennimmt und für deren Umsetzung sorgt. Diese Personen und ihre Kontaktdaten sind in Anhang 4 aufgeführt.
8.6 Ist der Auftragnehmer durch rechtliche Anforderungen zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, so wird er den Auftraggeber vor der Verarbeitung hierrüber informieren, sofern das betreffende Rech eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
9. Vergütung
Alle aus der DSGVO geschuldeten Leistungen (z.B. Löschung, Änderung, Auskunftserteilung) sind durch die Vergütung der Leistungsvereinbarung bereits abgedeckt. Der Auftraggeber hat Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers, die nicht aufgrund der Leistungsvereinbarung geschuldet sind und nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, zu vergüten. Dazu legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab ein entsprechendes Angebot vor.
10. Unterauftragsverhältnisse
10.1 Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- oder Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
10.2 Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere, nachgeordnete Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers beauftragen.
(a) Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der in Anhang 4 genannten Unterauftragnehmer unter der Bedingung einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zu.
(b) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit eine allgemeine schriftliche Genehmigung dazu, den unter Ziffer 10.2 a) dieses Vertrages genannten Unterauftragnehmer zu wechseln, soweit:
- der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder in Textform anzeigt und
- der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und
- eine schriftliche vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO zugrunde gelegt wird.
10.3 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den mit dem Unterbeauftragten geschlossenen Vertrag auf Anfrage in Textform in Kopie übermitteln.
10.4 Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU / des EWR, stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Ziffer 10.1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
10.5 Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftragnehmers zumindest in Textform. Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen. Zu diesem Zweck müssen insbesondere die mit dem Unterauftragnehmer zu vereinbarenden technischen und organisatorischen Maßnahmen ein gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
10.6 Der Auftragnehmer bleibt für die Erfüllung der auf den Unterbeauftragten übertragenen Tätigkeiten im gleichen Umfang verantwortlich, als würden diese durch den Auftragnehmer selbst ausgeführt.
11. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
11.1 Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
11.2 Die in Kapitel 3 der DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person sind durch den Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftragnehmer wird ihn dabei angesichts der Art Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen unterstützen. Dies erfolgt ohne zusätzliche Vergütung.
11.3 Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherungskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
12. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
12.1 Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
12.2 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
13. Haftung
Die Haftung für Schäden, die durch eine Verarbeitung verursacht wurden, gilt Art. 82 DSGVO. Danach haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus der DSGVO nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des Auftraggebers oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat.
14. Schluss
14.1 Soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich abweichend definiert wurden, sind Begriffe in diesem Vertrag entsprechend der DSGVO auszulegen.
14.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Telefax oder E-Mail). Das Textformerfordernis kann nur in Textform aufgehoben werden.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.
14.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
14.5 Zu diesem Vertrag gehören die folgenden Anlagen:
Anlage | Bezeichnung |
---|---|
Anlage 1 | Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung |
Anlage 2 | Technische und organisatorische Maßnahmen |
Anlage 3 | Unterauftragnehmer |
Anlage 4 | Ansprechpartner |
Anhang 1: Informationen zur Auftragsverarbeitung
1. Art der personenbezogenen Daten
Abhängig vom eingesetzten Produkt, sind unterschiedliche Datenarten oder -kategorien Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung. Diese sind im Einzelnen:
1.1 CodeMeter Cloud Hosting
Personenbezogene Daten | Besondere Arten personenbezogener Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) |
---|---|
Benutzerkonten | |
Verschlüsselte Passwörter | |
Anmeldeprotokolle | |
IP-Adressen der Endnutzer | |
Seriennummern von CmCloudContainern | |
Programmierte Lizenzen | |
Nutzungsdaten | |
Browser Identitäten | |
Rechnername des Endnutzers |
1.2 CodeMeter Cloud Lite Hosting
Personenbezogene Daten | Besondere Arten personenbezogener Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) |
---|---|
Benutzerkonten | |
Anmeldeprotokolle | |
IP-Adressen der Endnutzer | |
Seriennummern von CmContainern | |
Programmierte Lizenzen | |
Browser Identitäten | |
Rechnername des Endnutzers |
1.3 CodeMeter Cloud FSB Hosting
Personenbezogene Daten | Besondere Arten personenbezogener Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) |
---|---|
Benutzerkonten | |
Verschlüsselte Passwörter | |
Anmeldeprotokolle | |
IP-Adressen der Endnutzer | |
Seriennummern von CmCloudContainern | |
FSB-Inhalte | |
Nutzungsdaten | |
Browser Identitäten |
1.4 CodeMeter License Central Hosting
Personenbezogene Daten | Besondere Arten personenbezogener Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) |
---|---|
Benutzerkonten | |
Anmeldeprotokolle | |
IP-Adressen der Endnutzer | |
Seriennummern von CmContainern | |
Programmierte Lizenzen | |
Browser Identitäten | |
Rechnername des Endnutzers |
1.5 CodeMeter License Portal Hosting
Personenbezogene Daten | Besondere Arten personenbezogener Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) |
---|---|
Benutzerkonten | |
Verschlüsselte Passwörter | |
Anmeldeprotokolle | |
IP-Adressen der Endnutzer | |
Seriennummern von CmContainern | |
Programmierte Lizenzen | |
Nutzungsdaten | |
Browser Identitäten | |
Rechnername des Endnutzers |
2. Kategorien betroffener Personen
Der Kreis, der durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten Betroffenen umfasst:
- Mitarbeiter des Auftragnehmers
- Mitarbeiter des Auftraggebers sowie der mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG
- Endkunden des Auftraggebers sowie der mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG
Anhang 2: Technische und organisatorische Maßnahmen
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Zutrittskontrolle | Die Geschäftsräume sind stets verschlossen. |
Ein elektrischer Türöffner ist vorhanden. | |
Die Zutrittsregelung sichert ab, dass Lieferanten und sonstige Externe wie z.B. Dienstleister sich nur bei Erfordernis in Begleitung in den Geschäftsräumen aufhalten. | |
Schlüssel besitzt ein eng definierter Personenkreis. Im Falle eines Schlüsselverlustes wissen alle Schlüsselinhaber, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen. | |
Zentrales Schließsystem mit extra Schließbereichen. | |
Außerhalb der Geschäftszeiten ist eine EMA aktiv. |
Zugangskontrolle | Die Nutzeranmeldung an das Betriebssystem erfolgt durch Kennworteingabe. |
Es wird nur ein Zugang pro Benutzer verwendet. Nur vereinzelte Systeme verwenden Sammelaccounts. Diese stehen nur einigen definierten Rechenzentrums-Mitarbeitern zu Verfügung. | |
Das Passwort besteht aus mindestens 8 Zeichen, aus Groß- und Kleinbuchstaben sowie Zahlen und Sonderzeichen. | |
Es existiert eine Passwortrichtlinie. | |
Beim Verlassen des Arbeitsplatzes erfolgt die Sperrung der Rechner mittels Sperrung / Bildschirmschoner manuell bzw. automatisch nach definiertem Zeitraum. |
Zutrittskontrolle | Die Benutzer sind in mehrere Benutzergruppen gegliedert und verfügen über differenzierte Berechtigungen beim Zugriff auf Daten. Es existiert ein Berechtigungskonzept. |
Protokollierung der An- und Abmeldungen der Benutzer mit Auswertung. | |
Passwörter dürfen nicht an Kollegen weitergegeben werden (siehe Passwortrichtlinie). | |
Veränderungen und Löschungen werden protokolliert. |
Trennungskontrolle | Änderungen erfolgen immer in folgender Reihenfolge: Test - Demo – Echtlauf, sofern die Systeme beim Auftraggeber dies ermöglichen. |
Eine physikalische Trennung der Daten ist gewährleistet. | |
Die Löschung erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers. |
Vernichtung von Datenträgern | Die Vernichtung von Datenträgern erfolgt gemäß ISO/IEC 21964-1:2018. |
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Weitergabekontrolle | Einsatz von Open-VPN, IPSEC. |
Protokollierung findet statt. |
Eingabekontrolle | Die Protokollierung erfolgt über eine Log-Datei, die aufzeichnet, welche Login-Versuche unternommen wurden, Logouts, Passwortänderungen. |
3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Verfügbarkeits- kontrolle | Einsatz von Open-VPN, IPSEC. |
Protokollierung findet statt. | |
Die Protokollierung erfolgt über eine Log-Datei, die aufzeichnet, welche Login-Versuche unternommen wurden, Logouts, Passwortänderungen. | |
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) wird eingesetzt. | |
Die Systeme sind von außen über eine Firewall geschützt. | |
Bei allen Rechnern werden aktuelle Virenschutzprogramme eingesetzt. | |
Es erfolgen regelmäßige Datensicherungen, je nach Turnus inkrementell und komplett. | |
Die Systeme sind mit redundanten Festplattensystemen (RAID-1, RAID-5) ausgestattet. | |
Das Rechenzentrum ist klimatisiert. | |
Sicherheitsrichtlinien liegen vor. | |
System- aktualisierungen | Es werden regelmäßig automatisiert verfügbare Sicherheitsupdates eingespielt. |
Rasche Wiederherstellbarkeit | Die Systeme sind mit redundanten Festplattensystemen (RAID-1, RAID-5) ausgestattet. |
Lagerung der Backup Medien | Backup Medien werden mindestens in einem getrennten Brandabschnitt unter Verschluss gehalten. |
Brandschutz | Der Serverraum für das Hosting ist mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet. |
Verfügbarkeits- kontrolle | Einsatz von Open-VPN, IPSEC. |
Protokollierung findet statt. | |
Die Protokollierung erfolgt über eine Log-Datei, die aufzeichnet, welche Login-Versuche unternommen wurden, Logouts, Passwortänderungen. | |
Eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) wird eingesetzt. | |
Die Systeme sind von außen über eine Firewall geschützt. | |
Bei allen Rechnern werden aktuelle Virenschutzprogramme eingesetzt. | |
Es erfolgen regelmäßige Datensicherungen, je nach Turnus inkrementell und komplett. | |
Die Systeme sind mit redundanten Festplattensystemen (RAID-1, RAID-5) ausgestattet. | |
Das Rechenzentrum ist klimatisiert. | |
Sicherheitsrichtlinien liegen vor. |
System- aktualisierungen | Es werden regelmäßig automatisiert verfügbare Sicherheitsupdates eingespielt. |
Rasche Wiederherstellbarkeit | Die Systeme sind mit redundanten Festplattensystemen (RAID-1, RAID-5) ausgestattet. |
Lagerung der Backup Medien | Backup Medien werden mindestens in einem getrennten Brandabschnitt unter Verschluss gehalten. |
Brandschutz | Der Serverraum für das Hosting ist mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet. |
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d, 25 Abs. 1 DSGVO)
Auftragskontrolle | Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers: Die Auftragskontrolle der im Vertrag geregelten technischen und organisatorischen Anforderungen obliegt der IT-Leitung. |
Anhang 3: Unterauftragnehmer
Wibu-Systems betreibt Rechenzenten in den folgenden Gebieten:
Firma Unterauftrag- nehmer | Anschrift / Land | Leistung | Ort der Ver- arbeitung | Code- Meter Cloud | Code- Meter Cloud Lite | Code- Meter Cloud FSB | Code- Meter License Central | Code- Meter License Portal |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Claranet GmbH | Hanauer Landstraße 196 D-60314 Frankfurt am Main Deutschland | Rechen- zentrums- betrieb | Deutsch- land | |||||
Amazon Web Services EMEA SARL | 38 Avenue John F. Kennedy 1855 Luxemburg | Rechen- zentrums- betrieb | Deutsch- land, Japan, USA |
Anhang 4: Ansprechpartner
Weisungsempfänger des Auftragnehmers:
Name | Uwe Traschütz, Director Wibu Operating Services (WOPS) |
Address | Zimmerstr. 5, 76137 Karlsruhe |
Phone | +49 (0) 721 93172-312 |
uwe.traschuetz(at)wibu.com |
Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers:
Name | Dr. Peer Wichmann |
Address | Zimmerstr. 5, 76137 Karlsruhe |
Phone | +49 (0) 721 93172-0 |
datenschutzbeauftragter(at)wibu.com |
Stand: 2024-09-03